Ansprüche aufgrund eines Sterbefalls
Wir begleiten Sie ein Stück auf diesem schweren Weg und sind an Ihrer Seite.
Schnelle Hilfe
Der Tod einer nahestehenden Person ist ein sehr schmerzliches Ereignis. Unser aufrichtiges Mitgefühl gilt Ihnen und den Angehörigen in dieser schwierigen Zeit. Wir möchten Ihnen möglichst unbürokratisch und zügig helfen. Melden Sie sich daher schnellstmöglich bei uns. Was wir in jedem Fall benötigen:
- Original-Versicherungsschein
Sollte dieser abhanden gekommen sein, übersenden wir Ihnen gerne eine Verlusterklärung. - Zahlungsauftrag
unterschrieben mit Angabe von IBAN und BIC.
Benötigte Unterlagen
Im Einzelfall kann es erforderlich sein, dass wir auch Auskünfte zur Todesursache sowie über den Gesundheitszustand der verstorbenen versicherten Person benötigen.
Alle notwendigen Informationen, die für die abschließende Entscheidung erforderlich sind, werden wir zeitnah von Ihnen erbitten. Melden Sie sich daher schnellstmöglich bei uns.
Wir kommen anschließend unverzüglich mit unseren Fragen auf Sie zu. Sie können dann die noch ausstehenden Unterlagen einreichen.
Service-Telefon bei Ansprüchen aus der Lebensversicherung
Aus dem In- und Ausland erreichen Sie uns:(Mo-Fr 8-18 Uhr)
E-Mail:
Formulare zum Download
Zurich Deutscher Herold LV AG
Todesfall – Leistungen aus Lebens- und Rentenversicherungen
Ein Todesfall in der Familie und in dem nahen Umfeld ist ein schmerzlicher Einschnitt. In diesen schweren Momenten möchten wir Sie nicht allein lassen.
Wir wissen, dass neben der Trauer oft viele Fragen aufkommen – auch rund um die Lebensversicherung der verstorbenen Person. Sie finden nachfolgend verständliche Antworten auf die wichtigsten Fragen und konkrete Hilfestellung zur Abwicklung.
Wenn Sie individuelle Unterstützung benötigen oder Unsicherheiten bestehen, sind wir persönlich für Sie da. Unser Leistungsservice-Team ist unter 0221 7715 6711 von Montag bis Freitag von 08:00 bis 18:00 Uhr für Sie erreichbar.
Bitte melden Sie uns den Todesfall so bald wie möglich. So können wir die Auszahlung zügig prüfen und vorbereiten.
Sie können uns auf einem dieser Wege erreichen:
- Online: über das Kontaktformular auf unserer Website
- Telefonisch: Leistungsservice unter 0221 7715 6711
- Schriftlich: Zurich Gruppe Deutschland, Deutzer Allee 1, 50679 Köln
- Per E-Mail: leben@zurich.com (bitte im Betreff die Versicherungsnummer angeben)
Fragen zu Lebensversicherungen bei Tod der versicherten Person
Ja. Sie können das Bestattungsunternehmen beauftragen. Wichtig ist, dass es dafür eine Vollmacht von Ihnen hat. Bitte fragen Sie dort nach einem Vollmachtvordruck.
Das hängt vom Bezugsrecht im Vertrag ab:
Ist für den Todesfall eine Bezugsberechtigte Person benannt, zahlen wir an diese Person.
Ist niemand benannt, zahlen wir in der Regel an den Versicherungsnehmer bzw. an dessen Erben.
Wenn Sie unsicher sind, helfen wir Ihnen gern weiter.
In der Regel benötigen wir:
- den Versicherungsschein im Original (falls vorhanden)
- eine amtliche Sterbeurkunde (Kopie)
- die Bankverbindung der empfangsberechtigten Person (bitte nutzen Sie dafür unseren Zahlungsauftrag)
- eine deutliche Kopie des Personalausweises der empfangsberechtigten Person
Falls nötig, bitten wir zusätzlich um weitere Unterlagen – damit wir den Anspruch eindeutig klären und an die richtige Person auszahlen können.
Wir prüfen die Unterlagen und klären, ob und in welcher Höhe eine Leistung fällig ist. Wenn etwas fehlt oder Fragen offen sind, melden wir uns bei Ihnen und erklären, was wir noch brauchen.
Die Kosten für die Beschaffung der Nachweise trägt grundsätzlich die Person, die die Leistung beantragt.
Wenn die versicherte Person vor dem Ablauftermin verstirbt, zahlen wir die garantierte Todesfallsumme oder – falls höher – das Vertragsguthaben. Je nach Vertragsstand können zusätzlich Überschüsse, Schlussüberschüsse und anteilige Bewertungsreserven hinzukommen.
Wir zahlen per Überweisung. Das Konto muss
- auf den Namen der empfangsberechtigten Person lauten und
- im Wohnsitzstaat der empfangsberechtigten Person oder in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) geführt werden.
Ja, die Bedingungen regeln u. a.:
- Suizid innerhalb der ersten 3 Jahre nach Vertragsabschluss: grundsätzlich keine volle Todesfallleistung; es wird der Rückkaufswert (ohne Stornoabzug) gezahlt.
Ausnahme: Wenn nachgewiesen wird, dass die Tat in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen wurde, kann die volle Leistung fällig werden. - Nach Ablauf von 3 Jahren besteht grundsätzlich voller Schutz.
- Bei Tod im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen oder dem vorsätzlichen Einsatz von ABC-Stoffen/Waffen kann die Leistung in bestimmten Fällen auf den Rückkaufswert reduziert sein; für bestimmte Auslandsfälle ohne aktive Beteiligung gibt es Ausnahmen.
Wenn Sie möchten, prüfen wir mit Ihnen den konkreten Fall und sagen Ihnen klar, welche Regelung gilt.
Die Leistung setzt voraus, dass der Einmalbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls gezahlt ist. War das nicht der Fall, kann die Leistungspflicht entfallen. Es gibt Ausnahmen (z. B. wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat). Wir prüfen das im Einzelfall.
Ja. Ansprüche aus dem Vertrag verjähren in 3 Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Wenn Sie den Anspruch bei uns anmelden, ist die Verjährung bis zu unserer schriftlichen Entscheidung gehemmt.
Todesfallleistungen sind in der Regel einkommensteuerfrei, können aber erbschaft- oder schenkungssteuerlich relevant sein. Sofern der Auszahlungsbetrag 5.000,00 € übersteigt und die Zahlung an eine andere Person als den Versicherungsnehmer erfolgt, ist die Gesellschaft nach § 33 Abs. 3 Erbschaftssteuer/Schenkungssteuergesetz verpflichtet, das Finanzamt von der Auszahlung der Versicherungsleistung in Kenntnis zu setzen. Bitte sprechen Sie bei Bedarf mit Ihrer Steuerberatung (keine Steuerberatung durch Zurich).
Fragen zu Rentenversicherungen bei Tod der versicherten Person
In der Regel benötigen wir:
- den Versicherungsschein im Original (falls vorhanden)
- eine amtliche Sterbeurkunde (Kopie)
Falls nötig, bitten wir zusätzlich um Unterlagen, um den Anspruch eindeutig zu klären.
Das hängt vom Bezugsrecht ab:
- Gibt es eine benannte Bezugsberechtigte Person, zahlen wir an sie.
- Wenn keine Regelung getroffen wurde, gilt grundsätzlich die testamentarische oder gesetzliche Erbfolge.
Das hängt davon ab, wann der Todesfall eingetreten ist und welche Absicherung im Vertrag vereinbart wurde:
- Ohne Todesfall-Absicherung: Der Vertrag endet mit dem Tod – es gibt keine weitere Leistung. Alle über den Sterbemonat hinaus ausgezahlten Renten müssen zurückgezahlt werden.
- Mit Todesfall-Absicherung: Je nach Vertrag kann es z. B. geben:
- Rentengarantiezeit: Die Rente läuft bis zum Ende der Garantiezeit weiter.
- Beitragsrückgewähr: Auszahlung eines Restbetrags aus Einmalbeitrag/Beiträgen abzüglich bereits gezahlter Renten.
- Hinterbliebenenrente: Wenn als Zusatzversicherung eingeschlossen, erhält die benannte Person eine laufende Rente.
Wenn Sie unsicher sind, welche Variante in Ihrem Vertrag gilt, klären wir das gern mit Ihnen.
Das betrifft v. a. Produkte wie Zukunftsrente und Rente-Classic:
- Wenn eine Beitragsrückgewähr vereinbart ist, zahlen wir die eingezahlten Beiträge (abzüglich Beiträge für ggf. eingeschlossene Zusatzversicherungen) an den oder die Bezugsberechtigten aus.
- Besonderheit: Stirbt die versicherte Person vor Vollendung des 7. Lebensjahres und ist ein Elternteil Versicherungsnehmer, ist die Todesfallleistung gesetzlich auf den Rückkaufswert begrenzt.
Dann kommt es auf die Vereinbarung an:
- Rentengarantiezeit: Stirbt die versicherte Person während der Garantiezeit, zahlen wir die garantierte Rente (inkl. zugewiesener Überschüsse) bis zum Ende der Garantiezeit weiter.
- Abfindung statt Weiterzahlung (bei Garantiezeit): Die Bezugsberechtigten können innerhalb von 3 Monaten nach dem Tod beantragen, dass der Barwert der noch ausstehenden garantierten Renten als Einmalbetrag ausgezahlt wird. Danach erlöschen die Ansprüche aus der Garantiezeit.
- Beitragsrückgewähr (wo vereinbart): Dann zahlen wir vereinfacht Einmalbeitrag/Beitragssumme minus bereits gezahlte garantierte Renten. Wenn die gezahlten Renten höher sind als Beiträge/Einmalbeitrag, besteht kein weiterer Anspruch. Alle über den Sterbemonat hinaus ausgezahlten Renten müssen zurückgezahlt werden.
- Hinterbliebenenrente (HZV): Ist eine Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung eingeschlossen, erhält die benannte mitversicherte Person eine laufende Rente. Eine Kapitalabfindung ist dafür nicht vorgesehen.
Ja, je nach Bedingungen sind u. a. geregelt:
- Suizid innerhalb der ersten 3 Jahre: grundsätzlich nur Rückkaufswert; Ausnahme bei nachgewiesener krankhafter Störung der Geistestätigkeit. Nach 3 Jahren grundsätzlich volle Leistung.
- Krieg/ABC-Ereignisse: In bestimmten Konstellationen ist die Leistung auf den Rückkaufswert begrenzt; es gibt Ausnahmen (z. B. Auslandsaufenthalt ohne aktive Beteiligung).
Auszahlungen erfolgen bargeldlos per Überweisung auf ein Konto im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).
Ja. Je nachdem, wie der Vertrag heißt, ist die Leistung im Todesfall unterschiedlich geregelt. Hier ein Überblick in einfachen Worten:
- Sofortrenteflex
In der Regel ist eine garantierte Rentenzahlung für einen festen Zeitraum vereinbart (sogenannte Rentengarantiezeit). Die Bezugsberechtigten Personen können außerdem innerhalb von 3 Monaten nach dem Tod statt weiterer Monatsrenten eine Einmalzahlung beantragen (das ist der Gesamtwert der noch ausstehenden garantierten Renten). Eine Rückzahlung der eingezahlten Beiträge ist hier typischerweise nicht vorgesehen. - Sofortrente
Je nach Vereinbarung gibt es entweder- eine garantierte Rentenzahlung für einen festen Zeitraum (Rentengarantiezeit) oder
- eine Rückzahlung eines Restbetrags aus Einmalbeitrag/Beiträgen (abzüglich bereits gezahlter Renten; oft Beitragsrückgewähr genannt).
Zusätzlich kann eine Hinterbliebenenrente als Zusatzbaustein eingeschlossen sein.
- Zukunftsrente
- Wenn die versicherte Person vor Rentenbeginn verstirbt: häufig ist eine Rückzahlung der eingezahlten Beiträge/Einmalbeiträge vereinbart.
- Wenn die versicherte Person nach Rentenbeginn verstirbt: häufig greift eine garantierte Rentenzahlung für einen festen Zeitraum (Rentengarantiezeit).
- Rente-Classic
- Vor Rentenbeginn: häufig Rückzahlung der eingezahlten Beiträge (wenn so vereinbart).
- Nach Rentenbeginn: je nach Vertrag garantierte Rentenzahlung für einen festen Zeitraum oder Rückzahlung eines Restbetrags (wie oben beschrieben).
Eine Hinterbliebenenrente als Zusatzbaustein kann ebenfalls vereinbart sein.
