Leistungsprüfung nach einem Sterbefall bei Eagle Star Lebensversicherungen

Ein Todesfall in der Familie und im nahen Umfeld ist ein schmerzlicher Einschnitt. In diesen schweren Momenten möchten wir Sie nicht alleine lassen.

Wir wissen, dass neben der Trauer oft viele Fragen aufkommen – auch rund um die Lebensversicherung der verstorbenen Person. Sie finden nachfolgend verständliche Antworten auf die wichtigsten Fragen und konkrete Hilfestellung zur Abwicklung.

Wenn Sie individuelle Unterstützung benötigen oder Unsicherheiten bestehen, sind wir persönlich für Sie da. Unser Leistungsservice-Team ist unter 0221 7715 6716 von montags bis freitags von 08:00 bis 18:00 Uhr für Sie erreichbar.

Fragen und Antworten zur Eagle Star Sterbefallversicherung

Bitte melden Sie uns den Todesfall so schnell wie möglich. So können wir die Auszahlung zügig prüfen und vorbereiten.

Sie können uns auf einem dieser Wege erreichen:

Ja – für die Kommunikation und das Einreichen von Unterlagen kann ein Bestattungsunternehmen Sie unterstützen. Damit wir aber Vertragsdetails besprechen dürfen, brauchen wir in der Regel eine Vollmacht (Datenschutz).

Wichtig: Grundsätzlich auszahlen dürfen wir nur an die bezugsberechtigte Person (oder bei fehlender Benennung an die Erben/den Versicherungsnehmer gemäß Vertrag) – nicht automatisch an das Bestattungsunternehmen.

In der Regel benötigen wir:

  • Den Versicherungsschein im Original
  • Die Amtliche Sterbeurkunde im Original, die u.a. Alter und Geburtsort enthält
  • Ein ärztliches oder amtliches Zeugnis zur Todesursache sowie zum Beginn und Verlauf der Erkrankung, die zum Tod geführt hat

Je nach Situation können weitere Nachweise nötig sein (z.B. zur Anspruchsberechtigung).

Entscheidend ist das Bezugsrecht im Vertrag:

  • Wenn eine bezugsberechtigte Person genannt ist: Erfolgt eine Auszahlung an die benannte Person (in der Regel „widerruflich“, außer es wurde „unwiderruflich“ vereinbart).
  • Wenn niemand benannt ist: Findet eine Leistung an den Versicherungsnehmer bzw. im Todesfall an dessen Erben statt.
  • Wurde die Lebensversicherung an eine Bank abgetreten (z.B. zur Absicherung eines Darlehens), hat die Bank als Abtretungsempfänger vorrangigen Anspruch auf die Versicherungsleistung. Bestehen noch Forderungen der Bank, zahlen wir die Versicherungssumme entsprechend direkt an die Bank aus. Ob eine Abtretung vorliegt, entnehmen Sie Ihren Vertragsunterlagen oder erfragen Sie bei uns.

So gehen wir typischerweise vor:

  1. Vollständigkeitscheck (Wenn etwas fehlt, melden wir uns bei Ihnen)
  2. Prüfung des Anspruchs (Vertrag, versicherte Person, Bezugsrecht, Eintritt des Todesfalls in der Laufzeit)
  3. Medizinische Klärung, falls nötig (z.B. Rückfragen zur Todesursache; ggf. Schweigepflichtentbindung)
  4. Entscheidung & Auszahlung
    Sobald alle benötigten Unterlagen vorliegen, wird eine Entscheidung über die Auszahlung von uns getroffen.

In der Praxis gilt meist:

  • Sterbeurkunde / Beschaffung von Dokumenten: trägt grundsätzlich der Anspruchsteller.
  • Übersetzungen: In den Bedingungen ist vorgesehen, dass Übersetzungskosten (z.B. für Arztberichte oder ausländische Urkunden) vom Anspruchsteller getragen werden.
  • Kosten für sonstige Nachweise: Die Kosten für erforderliche Nachweise trägt grundsätzlich die Person, die die Versicherungsleistung beansprucht.

Das hängt vom Produkt und Ihrem Versicherungsschein ab:

  • RisikoLeben Top / RisikoLeben Basic: Auszahlung der zum Todeszeitpunkt gültigen Versicherungssumme (inkl. ggf. vereinbarter Erhöhungen, z.B. durch Dynamik).
  • Krankheits-Schutzbrief:
    • Krankheits Schutzbrief: feste Todesfallsumme 5.000 EUR
    • Erweiterter Krankheits-Schutzbrief: Todesfallsumme individuell (nicht niedriger als die Summe bei schwerer Erkrankung)
    • Mitversicherte Kinder (Krankheits-Schutzbrief und RisikoLeben Top): Todesfallleistung 5.000 EUR bzw. 7.000 EUR (sofern der Vertrag nach Dezember 2022 entstanden ist) für das mitversicherte Kind
  • Diese Leistung wird nur bei den Produktvarianten RisikoLeben Top und Erweiterter Krankheits-Schutzbrief angeboten.

Wird bei einer versicherten Person während der Vertragslaufzeit eine schwere Krankheit diagnostiziert und eine Lebenserwartung von höchstens 12 Monaten prognostiziert, zahlen wir die zum Diagnosezeitpunkt gültige Versicherungssumme aus. Voraussetzung ist, dass der Vertrag bereits zustande gekommen ist, die Diagnose mindestens 12 Monate vor Ende der Versicherungsdauer erfolgt, uns nachgewiesen wird und keine Einschränkungen aus den Versicherungsbedingungen oder gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.

Das hängt vor allem davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind und ob zusätzliche Abklärungen nötig werden.

Bei RisikoLeben Top/Basic gibt es keine feste Entscheidungsfrist. Zurich prüft und zahlt, sobald alles vollständig vorliegt.

Bei Verträgen ab Juni 2025 ist eine Soforthilfe möglich:

RisikoLeben Top / RisikoLeben Basic:
10 Prozent der Todesfallsumme (max. 10.000 EUR) können nach Vorlage der amtlichen Sterbeurkunde vorab gezahlt werden, wenn

  • der Vertrag seit mindestens 3 Jahren besteht und
  • die Beiträge voll bezahlt sind und
  • die Soforthilfe beantragt wird.
    (Sie wird mit der späteren Hauptleistung verrechnet und kann zurückgefordert werden, falls sich kein Anspruch ergibt.)
  • Selbsttötung: In den ersten 3 Jahren nach Vertragsabschluss grundsätzlich ausgeschlossen – Ausnahme, wenn nachgewiesen wird, dass die Tat in einem Zustand erfolgte, der die freie Willensbestimmung ausschloss. Nach Ablauf der 3 Jahre besteht grundsätzlich Versicherungsschutz.
  • Krieg/Bürgerkrieg/Unruhen: Ausschlüsse, insbesondere bei aktiver Teilnahme (weitere Details je Produkt möglich).
  • ABC-Waffen (atomar/biologisch/chemisch): Ausschluss bei vorsätzlichem Einsatz.
  • Internationale Sanktionen: Keine Leistung, wenn dadurch Wirtschafts-/Handelssanktionen verletzt würden.
  • Zusätzlich beim Krankheitsschutzbrief: Es gibt weitere, teils weitergehende Ausschlüsse (z.B. im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen).

Wenn Sie unsicher sind, klären wir das mit Ihnen im konkreten Fall transparent.

In den Bedingungen sind die Tarife auf laufende Beiträge ausgelegt (kein klassischer Einmalbeitrag). Relevant ist deshalb vor allem:

  • Wenn der erste Beitrag (Einlösungsbeitrag) bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt war: Dann kann Zurich leistungsfrei sein (unter den in den Bedingungen genannten Voraussetzungen, inkl. Hinweis auf diese Folge).
  • Wenn Folgebeiträge offen waren: Nach Mahnung und Frist kann der Versicherungsschutz für Versicherungsfälle nach Fristablauf entfallen, wenn der Beitrag weiterhin nicht bezahlt ist.
  • Der Todesfall ist unverzüglich zu melden (damit wir schnell prüfen und auszahlen können).
  • Zusätzlich gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren für Ansprüche aus dem Vertrag 

Das hängt stark vom Land/Steuerdomizil und Ihrer individuellen Situation ab (z.B. Erbschaft-/Schenkungssteuer, Einkommensteuer, Begünstigtenkonstellation).

Zurich kann hier keine Steuerberatung leisten. Für eine verlässliche Einschätzung empfiehlt sich eine Steuerberatung; wir stellen Ihnen bei Bedarf die Leistungsabrechnung/Unterlagen für die Klärung zur Verfügung.

Stirbt eine versicherte Person, läuft der Vertrag für die überlebende Person als Einzelleben-Vertrag weiter (mit deren verbleibender Summe).