Mietminderung

Zuletzt aktualisiert:11.08.2023
5Minuten
Von:Zurich Redaktion
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Frierende Frau

Das Wichtigste in Kürze: 

Eine Mietminderung kommt in Betracht, wenn die Wohnqualität durch erhebliche Mängel beeinträchtigt ist und der Mieter die Wohnung nicht mehr ohne Einschränkungen nutzen kann.

Werden Sie in Ihrer Wohnung beispielsweise durch eine defekte Heizung, anhaltenden Baustellenlärm oder einen Wasserschaden in Ihrer Wohnqualität eingeschränkt, haben Sie das Recht, eine Mietminderung vorzunehmen. Wichtig dabei: Sie müssen diese nicht beim Vermieter beantragen, wohl aber rechtzeitig ankündigen und eine konkrete Mängelliste einreichen.

Bevor Sie eine Mietminderung vornehmen, sollten Sie sich gut informieren und am besten rechtlich beraten lassen. Folgen weitere juristische Schritte, sind Sie als Mieterin oder Mieter mit einem Immobilienrechtsschutz vor den entstehenden Kosten geschützt. 

Über den Immobilien-Rechtsschutz von Zurich können Sie sich umfangreich absichern: Dieser kann entweder separat abgeschlossen werden oder ist über eine private Rechtsschutzversicherung im Top-Tarif für die selbst genutzte Wohneinheit mitversichert.

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Was ist eine Mietminderung?

Eine Mietminderung bedeutet, dass die Miete gekürzt werden darf, wenn die Wohnung durch erhebliche Mängel nicht wie vereinbart genutzt werden kann.

Schließen Sie einen Mietvertrag ab, verpflichtet sich Ihr Vermieter darin, Ihnen die Mietsache in einer festgelegten Qualität beziehungsweise einem bestimmten Zustand zu überlassen. Dafür zahlen Sie die vereinbarte Miete. Ergeben sich im Laufe der Zeit Mängel, die diesen Zustand erheblich mindern, sodass Ihre Wohnqualität nicht mehr dieselbe ist, können Sie als Mieter eine Mietminderung geltend machen.

Auch wenn im Mietvertrag vereinbarte Posten – etwa der mitgemietete Garagenplatz – fehlen oder die Wohnfläche tatsächlich kleiner ist als angegeben, ist eine Mietminderung rechtens.

Kurz gesagt: Eine Mietminderung schützt Sie davor, den vollen Mietpreis zahlen zu müssen, wenn Ihre Wohnqualität eingeschränkt ist. Wichtig ist jedoch, die Mängel sorgfältig zu dokumentieren und dem Vermieter mitzuteilen.

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Welche Gründe für eine Mietminderung gibt es?

Gründe für eine Mietminderung sind zum Beispiel Lärm, Schimmel, Heizungsausfall oder andere Mängel, die die Wohnqualität deutlich beeinträchtigen.

Mietminderung bei Baulärm

Fühlen Sie sich vom Lärm der Bauarbeiten einer nahe gelegenen Baustelle gestört, kann das einen Grund für eine Mietminderung darstellen – muss aber nicht. Hier entscheidet der Einzelfall, ob eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt.

Bestand die Baustelle etwa schon, als Sie die Wohnung bezogen haben, oder war sie zu dem Zeit-punkt bereits angekündigt, dürfen Sie die Miete wegen Baulärm nicht mindern. Auch eine Sanierung Ihres Mietshauses darf der Vermieter bis zu 3 Monaten durchführen, ohne dass Sie eine Handhabe gegen den dadurch entstehenden Lärm hätten.

Mietminderung bei Schimmel

Wer Schimmel in seiner Wohnung hat, kann unter Umständen ernsthafte gesundheitliche Folgen davontragen. Vor allem Menschen mit Vorerkrankungen sind gefährdet. Daher sollten Sie ein besonderes Augenmerk auf mögliche feuchte Wände oder Stellen in Ihrer Wohnung haben. Wenn Sie nicht selbst für die Schimmelbildung verantwortlich sind – etwa durch nicht ausreichendes Lüften oder Heizen –, können Sie eventuell eine Mietminderung durchsetzen. Diese kann je nach Raum, der betroffen ist, von 5 Prozent (Keller) bis zu 80 Prozent (komplette Wohnung) betragen.

Mietminderung bei defekter Heizung

Eine warme Wohnung gehört zu unseren elementaren Bedürfnissen. Fällt die Heizung aus und können einzelne Räume oder die gesamte Wohnung nicht mehr geheizt werden, ist eine Mietminderung möglich. Auch wenn die Raumtemperatur über einen längeren Zeitraum unter eine bestimmte Grenze fällt, können Sie eine Mietminderung in Betracht ziehen. Wie hoch diese ausfallen kann, muss im Einzelfall entschieden werden – auch die Jahreszeit spielt dabei eine Rolle.

Kurz gesagt: Eine Mietminderung ist nur möglich, wenn ein erheblicher Mangel die Wohnqualität über einen längeren Zeitraum beeinträchtigt. Wichtig ist, dass Sie den Vermieter oder die Vermieterin über den Mangel informieren und eine angemessene Frist zur Beseitigung einräumen.

Wie hoch darf die Mietminderung sein?

Die Höhe einer Mietminderung richtet sich nach Art, Dauer und Schwere des Mangels und wird immer im Einzelfall festgelegt.

Um wie viel Sie Ihre Miete bei Mängeln mindern dürfen, hängt unter anderem auch davon ab

  • ob der Mangel gleich nach dem Einzug auftritt, die Wohnung also in ihrer Tauglichkeit von vornherein eingeschränkt ist, oder ob Mängel im Laufe der Zeit hinzukommen,
  • wie lange die Beeinträchtigung besteht,
  • in welchem Umfang der Mangel sich auswirkt – ob etwa nur ein Teilbereich oder die komplette Wohnung betroffen beziehungsweise unbewohnbar ist, zum Beispiel aufgrund eines Wasserschadens.

Für Laien ist es oft schwierig einzuschätzen, ob eine Mietminderung gerechtfertigt ist und wenn, wie hoch diese ausfallen kann. Lassen Sie sich daher rechtlich beraten, zum Beispiel bei der kostenfreien 24-Stunden-Anwaltshotline von Zurich, dem Anwalts-Chat oder der Online Rechtsberatung.

Kurz gesagt: Handeln Sie bei einer Mietminderung nicht vorschnell, denn das kann ungünstig für Sie ausgehen. Denn behalten Sie die Miete ein oder reduzieren diese und stellt sich im Nachhinein heraus, dass Sie selbst für den Schaden verantwortlich sind, droht Ihnen die Kündigung.

Mietminderungstabelle

Sie wollen sich informieren, um wie viel Prozent Sie ihre Miete aufgrund eines Mangels reduzieren können? In einer Mietminderungstabelle werden beispielhaft Mietminderungsquoten aufgeführt, die auf Gerichtsurteilen basieren. Die Mietminderungstabelle dient jedoch nur zur Orientierung, entschieden wird immer im Einzelfall.

MietminderungsgrundHöhe
Kompletter Heizungsausfall im Winter100%
Vollständiger Ausfall der Elektrik100%
Wohnung wegen Hochwasser nicht bewohnbar100%
Ständige Feuchtigkeit mit Schimmelbildung80%
Überschwemmung durch Starkregen80%
Baulärm im Wohnhaus60%
Starke Lärmbelästigung durch Nachbarn50%
Kaputte Heizung außerhalb der Heizperiode50%
Lärm einer Großbaustelle45%
Gestank durch Tiere45%
Defekter Fahrstuhl20%
Unbenutzbare Badewanne20%

Mietminderung – eine Beispielrechnung

Als Berechnungsgrundlage für eine Mietminderung dient immer die Bruttomiete (Warmmiete). Um zu veranschaulichen, wie sich eine Mietminderung auswirken kann, hier ein Beispiel.

Familie M. wohnt im vierten Stock eines Mietshauses. Durch den Ausfall des Fahrstuhls fühlt sie sich beeinträchtigt: Einkäufe, Kinderwagen und anderes muss sie über die Treppe nach oben transportieren. Nach Beratung mit einem Anwalt macht Familie M. eine Mietminderung um 20 Prozent für die Dauer des Mangels geltend, in dem Fall 25 Tage.

Bruttomiete (Warmmiete) 1.200 EUR
Mietminderung pro Monat (20 Prozent) 240 EUR
Mietminderung pro Tag (/ 31) 7,74 EUR
Mietminderung für 25 Tage (x 25) 193,50 EUR

Die Mietminderung beträgt in diesem Beispiel 193,50 Euro, das heißt, Familie M. zahlt in dem Monat nur 1.006,50 Euro.

Wie lange darf man die Miete kürzen?

Die Miete darf so lange gekürzt werden, wie der Mangel besteht und die Wohnqualität dadurch beeinträchtigt ist.

Beispiel: Fällt in Ihrer Wohnung im Winter die Heizung für zwei Wochen komplett aus, dürfen Sie die Miete für genau diesen Zeitraum kürzen. Sobald die Heizung wieder ordnungsgemäß funktioniert und die Wohnqualität hergestellt ist, endet auch Ihr Recht auf Mietminderung.

In welchen Fällen ist keine Mietminderung möglich?

Eine Mietminderung ist nicht möglich, wenn der Mangel bei Vertragsabschluss bekannt war, nur un-erheblich ist oder vom Mieter selbst verursacht wurde.

Es gibt Situationen, in denen Sie trotz Beeinträchtigungen keine Mietminderung geltend machen können. Wichtig ist daher, genau zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Typische Fälle, in denen keine Mietminderung möglich ist, sind folgende.

  • Bekannte Mängel bei Vertragsabschluss
    Haben Sie den Mietvertrag in Kenntnis eines Mangels unterschrieben – etwa einer dauerhaft lauten Straße vor dem Haus –, können Sie diesen später nicht mehr als Grund für eine Mietminderung anführen.
  • Unerhebliche Mängel
    Kleine Beeinträchtigungen wie eine defekte Glühbirne im Treppenhaus oder ein tropfender Wasserhahn rechtfertigen keine Mietminderung.
  • Selbst verursachte Schäden
    Entsteht ein Mangel durch Ihr eigenes Verhalten, zum Beispiel Schimmelbildung durch falsches Lüften, besteht kein Anspruch auf Mietminderung.
  • Vorübergehende und zumutbare Einschränkungen
    Kurzzeitige Störungen, wie ein einmaliger Ausfall der Heizung für wenige Stunden, gelten in der Regel nicht als erheblicher Mangel.

Kurz gesagt: Prüfen Sie genau, ob ausreichend Gründe für eine Mietminderung vorliegen, bevor Sie eine Mängelanzeige einreichen. Wenn Sie unsicher sind, ob in Ihrem Fall eine Mietminderung möglich ist, holen Sie sich anwaltlichen Rat ein.

Zurich bietet Ihnen mit einer Rechtsschutzversicherung die Möglichkeit, sich im Falle eines erheblichen Mangels in Ihrer Mietwohnung individuell beraten zu lassen. 

Nutzen Sie unsere persönliche Beratung, um den passenden Versicherungsschutz zu finden.

Keine Mietminderung möglich

Keine Mietminderung möglich

  • Bekannte Mängel bereits beim Einzug (z.B. laute Straße)
  • Unerhebliche Mängel wie tropfender Wasserhahn oder defekte Glühbirne im Treppenhaus
  • Selbst verursachte Schäden, z.B. Schimmel durch falsches Lüften
Einzelfall prüfen

Einzelfall prüfen (unabhängig von Dauer, Schwere, Umständen)

  • Lärm durch eine Baustelle in der Nachbarschaft
  • Defekter Fahrstuhl in einem mehrstöckigen Haus
  • Lärmbelästigung durch Nachbarn (z.B. häufige Partys)
Mietminderung möglich

Mietminderung möglich

  • Komplettausfall der Heizung im Winter
  • Massiver, nicht selbstverschuldeter Schimmelbefall, der die Gesundheit gefährdet
  • Wohnung nach einem Wasserschaden teilweise oder ganz unbewohnbar

Mietminderung – wie geht man vor?  

Für eine Mietminderung ist es wichtig, den Mangel zu dokumentieren, den Vermieter zu informieren und die Kürzung klar nachvollziehbar vorzunehmen.

So gehen Sie bei einer Mietminderung Schritt für Schritt vor.

  1. Mangel feststellen
    Prüfen Sie, ob ein erheblicher Mangel wie Heizungsausfall, Schimmel oder starker Lärm vorliegt.
  2. Mangel dokumentieren
    Halten Sie den Mangel mit Fotos, Videos oder schriftlichen Notizen samt Datum fest.
  3. Vermieter informieren
    Melden Sie den Mangel schriftlich und legen Sie Ihre Nachweise bei.
  4. Frist setzen
    Räumen Sie dem Vermieter eine angemessene Zeit zur Beseitigung des Mangels ein.
  5. Mietminderung ankündigen
    Kündigen Sie die Minderung der Mietzahlung an und geben Sie Höhe und Zeitraum klar an.
  6. Miete mindern
    Zahlen Sie die Miete in der angekündigten Höhe reduziert, solange der Mangel besteht.

Damit Sie Ihren Anspruch korrekt geltend machen können, stellen wir Ihnen hier eine Vorlage für eine Mängelanzeige zum Download bereit.

Kurz gesagt: Sie können nur dann eine Mietminderung vornehmen, wenn Sie den Mangel zuvor gemeldet haben. Beseitigt Ihr Vermieter diesen trotz Hinweis nicht, dürfen Sie die Miete in angemessenem Umfang kürzen. Informieren Sie ihn jedoch unbedingt über diesen Schritt.

Kommt es zu Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Mietminderung, stellt Zurich Ihnen Expertinnen und Experten mit Rat und Tat zur Seite, auch vor den finanziellen Folgekosten etwa einer gerichtlichen Auseinandersetzung sind Sie mit der Immobilien-Rechtsschutzversicherung der Zurich optimal geschützt.

Tipp: Die Rechtsschutzversicherung lieber vor dem Ernstfall abschließen und nicht erst warten, bis es zu spät ist. 

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Arndt Alexander Stange

„Dokumentieren Sie Mängel nicht nur für Ihren Vermieter, sondern auch für sich selbst, etwa in einem Mängeltagebuch. So können Sie später genau belegen, wie lange und in welchem Umfang die Beeinträchtigung bestand. Das kann ein entscheidender Vorteil sein, falls es zu einer rechtlichen Auseinandersetzung kommt.“

Arndt Alexander Stange, Hauptgeschäftsführer der Zurich Rechtsschutz Deutschland GmbH

Fragen und Antworten zur Mietminderung?

Die gesetzliche Grundlage für eine Mietminderung findet sich im Paragraf 536 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dort ist festgelegt, dass Sie weniger Miete zahlen dürfen, wenn Ihre Wohnung durch einen Mangel nicht so nutzbar ist, wie im Mietvertrag vereinbart. Wichtig ist nur: Melden Sie den Mangel sofort Ihrem Vermieter, damit Ihr Recht auch wirklich greift.

Typische Beispiele aus der Praxis zeigen, in welchen Fällen eine Mietminderung möglich sein kann:

  • Kompletter Heizungsausfall im Winter, wenn die Wohnung nicht mehr ausreichend beheizt werden kann
  • Massiver Schimmelbefall, der die Gesundheit gefährdet und Räume unbewohnbar macht
  • Starker Wasserschaden, durch den Teile der Wohnung nicht nutzbar sind
  • Dauerhafter Baulärm, der die Wohnqualität erheblich einschränkt
  • Ausfall des Fahrstuhls, wenn dadurch die Wohnung in den oberen Stockwerken erschwert erreichbar ist

Ein häufiger Fehler bei der Mietminderung ist es, die Mietzahlung ohne vorherige Ankündigung ei-genmächtig zu kürzen oder den Mangel nicht rechtzeitig zu melden. Auch die Höhe der Minderung wird oft falsch eingeschätzt. Mindern Sie zu viel, riskieren Sie eine Abmahnung oder sogar die Kün-digung. Achten Sie deshalb darauf, den Mangel sorgfältig zu dokumentieren, Ihren Vermieter sofort zu informieren und sich im Zweifel rechtlich beraten zu lassen.

Ja und nein.
Ja: Die Mietminderung ist rückwirkend möglich ab dem Zeitpunkt, an dem Sie Ihren Vermieter über den Mangel informiert haben.
Nein: Die Mietminderung ist rückwirkend nicht möglich für den Zeitraum, in dem Sie den Mangel selbst bereits länger bemerkt haben, Ihren Vermieter aber noch nicht mit einer Mängelanzeige darüber in Kenntnis gesetzt haben.

Ja, das kann er beziehungsweise er darf widersprechen. Dafür können zum Beispiel folgende Gründe vorliegen:

  • Der Mieter ist selbst für den Mangel verantwortlich.
  • Der Mieter war bereits über den Mangel informiert, als er den Mietvertrag unterschrieben hat.
  • Es wurde keine Mängelanzeige gestellt.
  • Der Vermieter wurde über die Mietminderung nicht informiert.
Der Betrag, um den die Miete gemindert wurde, muss vom Mieter nicht zurückgezahlt werden, wenn der Vermieter den Mangel beseitigt hat. Anders beim Zurückbehaltungsrecht: Hier wird die Miete teils oder ganz einbehalten. Hat der Vermieter den Mangel behoben, hat er Anspruch auf den zurückgehaltenen Betrag.
Schalten Sie als Mieter bei einer Mietminderung einen Anwalt ein – und hält sich Ihr Vermieter an die gesetzte Frist, müssen Sie die Anwaltskosten übernehmen. Besitzen Sie eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese die Anwaltskosten für Sie und schützt Sie auch vor möglichen finanziellen Folgen, die sich aus weiteren Rechtsstreitigkeiten mit Ihrem Vermieter ergeben können.
Ob Lärm, Bauarbeiten, Wasserschaden, Heizungsausfall oder Geruchsbelästigung – schränkt einer dieser Gründe die Wohnqualität erheblich ein, kann das ein Grund für eine Mietminderung sein. Generell spricht man von einem Mietmangel, wenn die Wohnung sich nicht in dem Zustand befindet, auf den der Mieter Anspruch hat.

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