Fahrerflucht: Folgen bei Unfallflucht

Das Wichtigste kurz erklärt
- Fahrerflucht ist eine Straftat und wird je nach Schwere des Unfalls mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe geahndet.
- Die Strafe kann abgemildert werden, wenn der Unfallverursacher innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei Selbstanzeige erstattet.
- Die Kfz-Versicherung kommt zunächst für den Schaden auf, holt sich die Kosten aber anschließend vom Unfallverursacher zurück.
In diesem Ratgeber
- Wann liegt eine Fahrerflucht vor?
- Welche Strafen gibt es bei Fahrerflucht?
- Fahrerflucht mit Personenschaden
- Unfall mit Alkohol ohne Personenschaden
- Fahrerflucht: Strafe mildern
- Was gilt nicht als Fahrerflucht?
- Was versteht man unter „unbemerkter Fahrerflucht“?
- Wann verjährt Fahrerflucht?
- Unfall: So verhält man sich richtig
- Fahrerflucht: So verhält man sich als Geschädigter
- Fragen & Antworten zur Fahrerflucht
Wann liegt eine Fahrerflucht vor?
Verursacht eine Person einen Verkehrsunfall mit Sachschaden oder Personenschaden und flieht vom Unfallort, ohne anzuhalten und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, spricht man von Fahrerflucht.
Aber auch wenn jemand an einem Unfall beteiligt ist, ohne diesen verursacht zu haben, hat er die Pflicht, an der Unfallstelle zu warten, um notwendige Angaben zu seiner Person, dem Unfallhergang etc. zu machen. Verlässt er den Unfallort vorzeitig und meldet sich nicht innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei, ist ebenfalls der Tatbestand der Fahrerflucht erfüllt.

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Welche Strafen gibt es bei Fahrerflucht?
Fahrerflucht – auch als Unfallflucht bezeichnet – ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat. Die Strafen für Fahrerflucht regelt das Strafgesetzbuch (StGB) § 142. Grundsätzlich gilt: Je größer der Schaden, desto höher fällt auch die Strafe aus. Allerdings: Es gibt Bestrebungen des Justizministeriums, Fahrerflucht ohne Personenschaden in Zukunft als Ordnungswidrigkeit zu behandeln.
Diese Strafen können bei folgenden Verstößen drohen:
- Geringfügiger Sachschaden bis 1.300 Euro:
Geldstrafe
2 Punkte in Flensburg (je nach Schadenhöhe)
Fahrverbot/Entzug der Fahrerlaubnis (je nach Schadenhöhe) - Sachschaden über 1.300 Euro:
Geldstrafe
3 Punkte in Flensburg
Fahrverbot/Entzug der Fahrerlaubnis - Personenschaden (fahrlässige Körperverletzung):
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (bis zu 3 Jahren)
3 Punkte in Flensburg
max. 3 Monate Fahrverbot/Entzug der Fahrerlaubnis - Personenschaden (fahrlässige Tötung):
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahren)
3 Punkte in Flensburg
Entzug der Fahrerlaubnis
Fahrerflucht mit Personenschaden
Fahrerflucht begeht, wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt und damit verhindert, dass die Polizei seine Personalien aufnimmt. Kommt noch hinzu, dass einer der am Unfall Beteiligten verletzt wurde, handelt es sich um den Tatbestand Unfallflucht mit Personenschaden. Hier können die Vorwürfe der fahrlässigen Körperverletzung und unterlassenen Hilfeleistung hinzukommen. Jeder ist grundsätzlich verpflichtet, am Unfallort Erste Hilfe zu leisten.
Je nachdem, ob der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung oder fahrlässigen Tötung vorliegt, kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 oder 5 Jahren verhängt werden.
Unfall mit Alkohol ohne Personenschaden
Wer unter Alkoholeinfluss einen Unfall verursacht, muss mit einer harten Strafe rechnen. Kommt dann noch Fahrerflucht hinzu, erhöht das den Straftatbestand erheblich, auch wenn keine Person verletzt wurde. Zudem legt eine Fahrerflucht unter Alkohol nahe, dass der Fahrer nicht zum ersten Mal alkoholisiert am Steuer saß und sich daher der Strafverfolgung entziehen will.
Fahrerflucht: Strafe mildern
Haben Sie Fahrerflucht begangen, können Sie anschließend immer noch Selbstanzeige bei der Polizei erstatten. Die Frist dafür beträgt allerdings nur 24 Stunden nach dem Unfall. Damit haben Sie die Möglichkeit, Ihre Strafe zu mildern. Jedoch darf kein schwerwiegender Schaden bei dem Unfall entstanden sein und die Polizei noch nicht mit den Ermittlungen begonnen haben.
Wer zahlt bei Fahrerflucht?
Sind Sie der Geschädigte – beispielsweise, weil Ihrem Auto ein Parkschaden zugefügt wurde und der Verursacher Fahrerflucht begangen hat –, kommt Ihre Kfz-Vollkaskoversicherung für den Schaden auf, wenn der Täter nicht gefunden wird. Teilkaskoversicherung und Kfz-Haftpflicht übernehmen diese Kosten nicht. Ist der Täter bekannt, ist dessen Kfz-Versicherung für die Übernahme der Ihnen entstandenen Kosten zuständig.
Haben Sie selbst Fahrerflucht begangen und werden schuldig gesprochen, übernimmt also Ihre Kfz-Versicherung zunächst die Kosten für den Schaden, kann diese aber von Ihnen zurückfordern und den Versicherungsvertrag kündigen.
Was gilt nicht als Fahrerflucht?
Nicht immer liegt Fahrerflucht vor, wenn sich ein Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt – wie zum Beispiel in folgenden Fällen:
- Haben Sie den Unfall verursacht, dürfen Sie den Unfallort verlassen, um sich bei der nächsten Polizeidienststelle zu melden.
- Sind Sie als Unfallverursacher selbst verletzt, dürfen Sie nach Hilfe suchen. Auch wenn Sie sich um einen Verletzten kümmern und sich aus diesem Grund vom Unfallort entfernen müssen, gilt dies nicht als Fahrerflucht.
Was versteht man unter „unbemerkter Fahrerflucht“?
Unfallflucht oder Fahrerflucht ist ein sogenanntes Vorsatzdelikt. Das heißt, dass der Unfallflüchtige sich bewusst sein muss, eine Straftat zu begehen. Hat der Unfallverursacher hingegen den Unfall nicht bemerkt und sich vom Unfallort entfernt, wird in der Regel keine Strafanzeige erstattet. Gibt es allerdings Zeugen für den Unfall, die sich anschließend bei der Polizei melden, kann diese Ermittlungen einleiten.
Wann verjährt Fahrerflucht?
Die Verjährung bei Unfallflucht tritt nach 5 Jahren ein. Nach dieser Frist können Sie für den Straftatbestand nicht mehr belangt werden. Allerdings gibt es die Möglichkeit, die Verjährung zu unterbrechen, zum Beispiel durch die erste Vernehmung des Beschuldigten oder den Haftbefehl. Spätestens nach 10 Jahren erfolgt die Verjährung dann jedoch endgültig.
Unfall: So verhält man sich richtig
Wenn Sie beispielsweise beim Ein- oder Ausparken ein anderes Fahrzeug beschädigen, reicht es nicht, einen Zettel mit Ihrer Telefonnummer zu hinterlassen. Sie müssen eine „angemessene Zeit“ warten, ob der Fahrer des von Ihnen beschädigten Fahrzeugs zurückkommt. Diese Zeitspanne ist rechtlich nicht eindeutig festgelegt. Taucht der andere Fahrer nicht auf, müssen Sie die Polizei rufen oder sich bei der nächsten Polizeidienststelle melden.
Bei einem größeren Unfall müssen Sie die Unfallstelle absichern und gegebenenfalls Erste Hilfe leisten. Zudem muss die Polizei informiert und der Unfall dokumentiert werden.
Fahrerflucht: So verhält man sich als Geschädigter
Fahrerflucht mit Sachschaden ist für den Geschädigten eine ärgerliche Angelegenheit. Kommen Sie zum Beispiel aus dem Supermarkt und entdecken an Ihrem Auto auf dem Parkplatz, dass der Seitenspiegel von einem ausparkenden Auto abgebrochen wurde, dieses aber nicht mehr zu sehen ist, sollten Sie folgende Schritte unternehmen:
- Kontaktieren Sie die Polizei.
- Suchen Sie nach Zeugen, die den Unfall gesehen haben könnten.
- Nach der Frist von 24 Stunden, in denen sich der Unfallflüchtige noch bei der Polizei melden kann, können Sie Anzeige gegen Unbekannt erstatten.
- Informieren Sie Ihre Kfz-Vollkaskoversicherung.
Mit dem Zurich Verkehrrechtsschutz sind Sie bei möglichen Schadenersatzforderungen und notwendigen rechtlichen Schritten optimal abgesichert.
Fragen & Antworten zur Fahrerflucht
Als Geschädigter sollten Sie Unfallort und Schäden fotografieren, mögliche Zeugen finden und die Polizei rufen.
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