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Benennen Sie die Person Ihres Vertrauens.

Vorsorgevollmacht

Bestimmen Sie einen oder mehrere Bevollmächtigte.

Sie möchten über Ihre Angelegenheiten selbst entscheiden, auch wenn Sie gesundheitlich nicht mehr dazu in der Lage sind? Eine Vorsorgevollmacht hilft Ihnen dabei. Hier finden Sie wichtige Infos zum Thema. Beachten Sie bitte: Unsere Informationen können ein persönliches Gespräch mit einem Arzt, Notar oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

  • Was ist eine Vorsorgevollmacht?
    Durch eine schwere körperliche, geistige oder psychische Erkrankung oder Behinderung ist möglicherweise die Entscheidungsfähigkeit zeitweise oder dauerhaft eingeschränkt. Man kann dann seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln und ist auf Dritte angewiesen. In solchen Fällen ist eine rechtzeitig durch eine Vorsorgevollmacht bestellte Vertrauensperson hilfreich. Sie kann die Dinge für den Betroffenen eigenverantwortlich und unkompliziert regeln, ohne dass ein Betreuungsgericht eingeschaltet wird und sich der Verfahrensablauf verzögert.
  • Was leistet eine Vorsorgevollmacht?

    Eine Vorsorgevollmacht schafft Rechtssicherheit. Sie enthält:

    • den Umfang der Vertretungsmacht des Bevollmächtigten. Dazu gehören unter anderem z.B. Bankgeschäfte erledigen, Verträge unterzeichnen, persönliche Angelegenheiten wie Ihre  Pflege regeln, Versorgungsfragen oder Wünsche zum Aufenthalt klären und durchsetzen
    • den Zeitpunkt, ab wann die Vollmacht gelten soll

    Eine Vorsorgevollmacht ist schriftlich zu verfassen. Die notarielle Beurkundung ist nicht zwingend notwendig, in der Regel aber zweckmäßig.

    Wichtiger Hinweis: Eine "Generalvollmacht" (allgemeine Vollmacht) gilt für alle Lebensbereiche. Sicherheitshalber können Sie die von Ihnen gewünschten Aufgaben einzeln aufführen. Die bevollmächtigte Person ist mit dem Original der Generalvollmacht sofort handlungsfähig.

  • Wie rechtsverbindlich ist eine Vorsorgevollmacht?

    Alle Rechtsgeschäfte, die auf Grund einer Vollmacht getätigt werden, unterliegen nicht der Kontrolle durch eine dritte Person oder des Betreuungsgerichts. Erteilen Sie Vollmachten nur an Ihnen als vertrauenswürdig bekannte Personen.

    Die von Ihnen bevollmächtigte Person ist in ihrem Handeln im Rahmen ihres Aufgabenkreises nicht durch rechtliche Bestimmungen eingeschränkt. Sie unterliegt alleine Ihrer Kontrolle. Ausnahmen: Bestimmte Tätigkeiten des Betreuers und des Bevollmächtigten sind vom Betreuungsgericht zu genehmigen. Zum Beispiel die Einwilligung für:

    • freiheitsbeschränkende oder freiheitsentziehende Maßnahmen wie etwa Bettgitter und Bauchgurte, Trickschlösser oder Verabreichung von Medikamenten zur Ruhigstellung
    • Untersuchungen, Heilbehandlungen oder Eingriffe und die Unterbringung

    Sie können eine Vollmacht jederzeit widerrufen, falls Sie beispielsweise mit dem Handeln der bevollmächtigten Person nicht mehr einverstanden sind.

    Ist es Ihnen alters- oder krankheitsbedingt nicht mehr möglich, sich mit Ihrem Bevollmächtigten abzusprechen, kann das Betreuungsgericht in einzelnen Fällen einen Betreuer (Kontrollbetreuer) bestellen. Dieser überwacht Ihre Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten. Ihr Bevollmächtigter kann weiter für Sie handeln, muss sich jedoch mit dem Kontrollbetreuer abstimmen.

  • Welche Form muss die Vorsorgevollmacht haben?

    Eine nicht notariell beurkundete Vollmacht muss Datum und Unterschrift tragen. Der von Ihnen eingesetzte Bevollmächtigte sollte ebenfalls die Vorsorgevollmacht unterschreiben. Er macht damit deutlich, dass er über die Vollmacht informiert ist und diese Aufgabe übernehmen wird. Beachten Sie, dass Banken und Sparkassen häufig nur eine notariell beglaubigte oder bankintern unterschriebene Vollmacht anerkennen.

    Sinnvoll ist, dass die Vollmacht über den Tod hinaus gilt. Damit bleibt dem Bevollmächtigten die Handlungsfähigkeit erhalten bis die Vollmacht von einem der Miterben widerrufen wird.

    Von der notariell beurkundeten Vollmacht erhalten die Bevollmächtigten eine Ausfertigung. Der Fortbestand der Vollmacht wird durch die Vorlage der Vollmachtsurkunde durch den Bevollmächtigten nachgewiesen. Wenn die Vollmacht widerrufen wird, müssen auch die Ausfertigungen von den Bevollmächtigten eingezogen werden. Dasselbe gilt für die Urschrift der privatschriftlichen Vollmachtsurkunde. Damit eine Vollmacht weiterbesteht, sind die Ausfertigung und die Urschrift der nicht beurkundeten Vollmacht notwendig.

  • Wann trifft die Vorsorgevollmacht in Kraft?

    Überlegen Sie sich, ob der Bevollmächtigte erst handeln soll, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind oder ob er bereits zu einem früheren Zeitpunkt aktiv werden soll.

    Verwahren Sie das Original der Vollmacht bei sich oder übergeben Sie es einer anderen Vertrauensperson. Diese Vertrauensperson kann angewiesen werden, die Vollmachtsurkunde Ihrem Bevollmächtigten erst nach Eintritt bestimmter Voraussetzungen zu übergeben. Zum Beispiel wenn eine schriftliche Bestätigung Ihres Arztes vorliegt. Informieren Sie Ihren Bevollmächtigten unbedingt darüber, dass eine Vollmacht erteilt ist und wo sie aufbewahrt wird.

    Notariell beurkundete oder beglaubigte Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen können beim Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden. Ein von Ihnen ausgewählter Notar übernimmt dies. Zugriff auf diese Datenbank haben nur die Amtsgerichte und die Betreuungsstellen der Kommunen.

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