Fondsgebundene Rentenversicherung – Steuer

Zuletzt aktualisiert:17.09.2025
4Minuten
Von:Zurich Redaktion
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Das Wichtigste in einem Satz 

Eine fondsgebundene Rentenversicherung, die zur privaten Altersvorsorge gehört, lässt sich in der Einzahlungsphase grundsätzlich nicht von der Steuer absetzen – allerdings können Sie in der Auszahlungsphase Ihrer Fondsrente durchaus von Steuervorteilen profitieren. 

Privat für das Alter vorsorgen und gleichzeitig die Chance auf zusätzliche Rendite wahrnehmen – das bietet die fondsgebundene Rentenversicherung durch die Investition in Fonds. Was das Thema Steuern betrifft, gelten sowohl während der Ansparphase als auch bei der Auszahlung verschiedene Regelungen. Wenn Sie sich für diese Form der Altersvorsorge entscheiden, sollten Sie die steuerlichen Aspekte genau prüfen, um langfristig von Ihrer Anlage zu profitieren.

Kann man die Beiträge zur fondsgebundenen Rentenversicherung von der Steuer absetzen?

Beiträge zu einer privaten fondsgebundenen Rentenversicherung können Sie in der Regel nicht von der Steuer absetzen. Diese Art der Rentenversicherung gehört zur privaten Altersvorsorge und fällt nicht unter die begünstigten Altersvorsorgeaufwendungen. Die Beiträge hierfür können für Verträge seit 01.01.2005 nicht mehr als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Anders sieht dies bei bestimmten geförderten Verträgen aus, wie bei der fondsgebundenen Riester- oder Rürup-Rente, auch Basis-Rente genannt. Hier können Sie die Beiträge steuerlich geltend machen und in der Steuererklärung in der Anlage AV (Altersvorsorgebeiträge) unter dem Punkt Riester- beziehungsweise Rürup-Rente angeben. Einen Nachweis über die gezahlten Beträge stellt Ihnen Ihr Versicherer aus. Bei Ihrem Riester-Vertrag können Sie jährlich maximal 2.100 EUR pro Person absetzen, inklusive der staatlichen Zulagen, wenn die gewährten Zulagen nicht höher sind. Zusammen veranlagte Ehepartner, die jeweils einen eigenen Riester-Vertrag besitzen, dürfen 4.200 EUR pro Jahr geltend machen. 

Kurz gesagt: Beachten Sie bei Ihrer persönlichen Vorsorgeplanung, dass die Beiträge zu einer privaten fondsgebundenen Rentenversicherung nicht steuerlich absetzbar sind – anders als bei geförderten Varianten wie der Riester- oder Rürup-Rente, bei denen Sie steuerliche Vorteile über Ihre Steuererklärung geltend machen können.

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Gibt es Steuervorteile bei der fondsgebundenen Rentenversicherung?

Die Erträge einer privaten fondsgebundenen Rentenversicherung während der Ansparphase sind steuerfrei. 

Auch der Wechsel innerhalb der vorgegebenen Fondsauswahl ist steuerfrei. In der Auszahlungsphase können Sie von Steuervorteile profitieren. Für Renten müssen Sie nur Steuern auf den Ertragsanteil zahlen. Das ist der Zins, den Ihre Rente während ihrer Dauer erwirtschaftet, abhängig von Ihrem Alter bei Renteneintritt. Für Kapitalauszahlungen nach einer Vertragslaufzeit von mindestens 12 Jahren und Auszahlung nach dem 62. Lebensjahr ist nur die Hälfte der Erträge zur versteuern. 

Eine Ausnahme bilden die fondsgebundene Riester- und die Rürup-Verträge, bei denen Sie bereits in der Ansparphase von staatlicher Förderung profitieren.

Muss die Rente der fondsgebundenen Rentenversicherung versteuert werden?

Grundsätzlich müssen Sie die ausgezahlten Beträge Ihrer fondsgebundenen Rentenversicherung versteuern – allerdings gilt dies nur anteilig und ist zudem abhängig von der Art der Auszahlung. 

Wenn Sie sich Ihre Rente auszahlen lassen, können Sie zwischen zwei Varianten wählen: 

  • Lebenslange Rente: Sie erhalten eine monatliche Auszahlung so lange Sie leben. Ihr Steuervorteil: Sie müssen nur Steuern auf den Ertragsanteil zahlen. Wie hoch dieser Ertragsanteil ist, ist gesetzlich festgelegt und hängt vom Alter des Rentenberechtigten bei Rentenbeginn ab. Beispiel: Sind Sie bei Rentenbeginn 65 Jahre alt, beträgt der Ertragsanteil der Rente 18 Prozent.
  • Kapitalauszahlung: Bei dieser Variante erhalten Sie das gesamte Guthaben Ihrer fondsgebundenen Rentenversicherung auf einmal ausgezahlt. Ihr Steuervorteil: Sie müssen nur die Hälfte des Ertrags versteuern. Voraussetzung dafür ist, dass die Vertragslaufzeit mindestens 12 Jahre betrug und die Auszahlung nach dem 62. Lebensjahr erfolgt.

Was bedeutet hälftige Ertragsbesteuerung?

Wenn Sie sich bei der Auszahlung Ihrer fondsgebundenen Rentenversicherung für die Kapitalauszahlung entscheiden, also das angesparte Kapital als einmalige Summe erhalten möchten, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen nur die Hälfte der Erträge versteuern. Die Erträge ermitteln sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und den darauf eingezahlten Beiträgen. Voraussetzungen: 

  • Die Vertragslaufzeit beträgt mindestens 12 Jahre.
  • Sie sind zum Zeitpunkt der Auszahlung mindestens 62 Jahre alt. 

Das Prinzip der Besteuerung des Unterschiedsbetrags gilt für Versicherungsverträge, die ab 01.01.2005 abgeschlossen wurden. 

Beispiel: 
Einzahlungen: 50.000 EUR 
Auszahlung: 70.000 EUR 
Unterschiedsbetrag: 20.000 EUR 

Davon müssen Sie die Hälfte, also 10.000 EUR, nach Ihrem Einkommensteuersatz versteuern. 

Für Vertragsabschlüsse bis 31.12.2004 gelten andere steuerliche Regelungen. Unter folgenden Voraussetzungen ist Ihre Kapitalauszahlung zu 100 Prozent steuerfrei: 

  • Der Vertrag wurde bis zum 31. Dezember 2004 abgeschlossen.
  • Die Vertragslaufzeit beträgt mindestens 12 Jahre.
  • Es wurde laufende Beitragszahlung für die Dauer von mindestens 5 Jahren vereinbart.
  • Die Todesfallsumme muss mindestens 60 Prozent der Beitragssumme betragen.

Besteuerung in der Auszahlphase – Überblick

VertragsabschlussBesteuerung KapitalauszahlungBesteuerung Rentenzahlung
Vor 01.01.2005 und Bedingungen (s.o.) erfülltSteuerfreiErtragsanteil steuerpflichtig
Nach 31.12.2004 und Bedingungen erfülltBesteuerung des hälftigen Unterschiedsbetrags (Bedingungen s.o.)Ertragsanteil steuerpflichtig
Vor 01.01. 2005 und die Bedingungen nicht erfülltBesteuerung der rechnungs- und außerrechnungsmäßigen ZinsenErtragsanteil steuerpflichtig
Nach 31.12.2004 und Bedingungen nicht erfülltBesteuerung des vollen UnterschiedsbetragsErtragsanteil steuerpflichtig

Kurz gesagt: Für die Leistung einer fondsgebundenen Rentenversicherung müssen Sie üblicherweise Steuern zahlen – welche steuerlichen Regeln genau gelten, hängt unter anderem davon ab, ob es sich um eine lebenslange Rente oder eine Kapitalauszahlung handelt und wann der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Bevor Sie also Ihr Kapitalwahlrecht nutzen und sich für eine Auszahlungsform entscheiden, sollten Sie für Ihre Planung die jeweiligen steuerlichen Aspekte berücksichtigen.

Müssen während der Ansparphase Steuern bezahlt werden?

Ein großer Vorteil der fondsgebundenen Rentenversicherung ist, dass während der Ansparphase keinerlei Steuern für die erwirtschafteten Erträge, wie zum Beispiel Kursgewinne, Zinsen, Dividenden, fällig werden. Erst in der Auszahlungsphase fallen Steuern im Zusammenhang mit Renten oder Kapitalauszahlungen an. Diese sogenannte Steuerstundung gilt als Vorteil gegenüber klassischen Investmentfonds, bei denen die Erträge jährlich der Abgeltungssteuer unterliegen.

Fragen und Antworten zur fondsgebundenen Rentenversicherung und Steuer

Grundsätzlich müssen Sie auf ausgezahlte Erträge Ihrer fondsgebundenen Rentenversicherung Steuern zahlen. 

Ausnahme: Ihr Vertrag wurde vor dem 01.01.2005 abgeschlossen und erfüllt gewisse Bedingungen (Vertrag vor 01.01.2005, Laufzeit mindestens 12 Jahre, laufende Beitragszahlung für mindestens 5 Jahre, Todesfallsumme = mindestens 60 Prozent der Beitragssumme).

Ansonsten hängt der Umfang der Besteuerung von der Auszahlungsform ab, je nachdem, ob Sie sich für eine lebenslange Rentenzahlung oder eine einmalige Kapitalauszahlung entscheiden.

Wenn Sie sich das Kapital Ihrer fondsgebundenen Rentenversicherung bei Rentenbeginn auf einmal auszahlen lassen, können Sie von einer Steuervergünstigung profitieren. Dazu müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Der Vertrag muss mindestens 12 Jahre bestanden haben und Sie als Begünstigter müssen bei der Auszahlung mindestens 62 Jahre alt sein. Wenn diese erfüllt sind, müssen Sie nur die Hälfte der Erträge, also des Unterschiedsbetrags aus Versicherungsleistung und darauf eingezahlter Beiträge, versteuern. Sind die Voraussetzungen für die hälftige Ertragsbesteuerung nicht erfüllt, dann ist der volle Unterschiedsbetrag aus der Versicherungsleistung und darauf eingezahlter Beiträge zu versteuern. 

Wenn Sie Ihre fondsgebundene Rentenversicherung kündigen, erhalten Sie keine Versicherungsleistung, sondern den Rückkaufswert Ihrer bis dahin angesparten Rentenversicherung. Für Verträge mit Abschluss nach 31.12.2004 erfolgt die Besteuerung des Unterschiedsbetrages aus dem Rückkaufswert und der darauf eingezahlten Beiträge mit abgeltender Wirkung. Wenn der Vertrag erst nach einer Laufzeit von 12 Jahre gekündigt wird und der Begünstigter bei Auszahlung das 62. Lebensjahr vollendet hat, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags steuerpflichtig und im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Bei einer vorzeitigen Kündigung vor Ablauf einer Vertragsdauer von 12 Jahren oder wenn der Begünstigter bei Auszahlung das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist der volle Ertrag zu besteuern.

Den Traum von der Rente im Ausland erfüllen sich immer mehr Rentner. In der Regel überweisen deutsche Versicherer die Beträge auch auf ausländische Konten. Die fondsgebundene Rentenversicherung von Zurich erhalten Sie selbstverständlich ebenso im Ausland ausbezahlt. Je nach Land können allerdings Gebühren und Verluste beim Wechselkurs entstehen.
Allerdings müssen Sie bei der Besteuerung einiges beachten:

  1. Wenn Sie in Deutschland Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, das sind in der Regel mehr als 183 Tage, dann unterliegt die Rente der deutschen Steuerpflicht.
  2. Wenn Sie im Ausland Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (mehr als 183 Tage), dann gehören die Leistungen aus Ihrer fondgebundenen Rentenversicherung zu den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften in Deutschland. Für Renten wird geprüft, welches Land nach Doppelbesteuerungsabkommen die Besteuerungshoheit hat. Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, die Renten an die Finanzbehörden zu melden. Bei Kapitalauszahlungen ist das Versicherungsunternehmen verpflichtet, Kapitalertragsteuer einzubehalten. Ob die in Deutschland einbehaltene Kapitalertragsteuer im Wohnsitzland erstattet bzw. angerechnet werden kann, ist im Wohnsitzland prüfen zu lassen.

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