Riester einfach gemacht
Wir führen Sie Schritt für Schritt durch den Riester-Zulagenantrag 2024 auf Altersvorsorge: Erläuterungen und zusätzliche Informationen zu den einzelnen Feldern finden Sie weiter unten in den einzelnen Abschnitten unter den jeweiligen Zahlen.
Antrag auf Altersvorsorgezulage

Bitte kreuzen Sie diese Rubrik nur dann an, wenn Sie im betreffenden Zulagenjahr zum Kreis der mittelbar zulageberechtigten Personen gehört haben. In diesem Fall sind dann unbedingt auch die Angaben zum Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner in Block C erforderlich.
Unmittelbar zulageberechtigte Personen dürfen hier (Block A) keine Angaben machen.
Unmittelbar zulagenberechtigt
sind Personen, die im betreffenden Zulagenjahr – zumindest zeitweise – in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren. Zu den Pflichtversicherten der gesetzlichen Rentenversicherung gehören insbesondere
- Arbeitnehmer in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei einem privaten, öffentlichen oder kirchlichen Arbeitgeber
- Selbstständige (zum Beispiel Lehrer und Erzieher, Hebammen, Künstler, Handwerker und Hausgewerbetreibende sowie Selbstständige mit einem Auftraggeber) bei Vorliegen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (dies wurde Ihnen von Ihrem Rentenversicherungsträger mitgeteilt)
- Kindererziehende für die ersten 36 Kalendermonate nach dem Monat der Geburt (sogenannte Kindererziehungszeiten; diese sollten zeitnah nach Ablauf der 36 Kalendermonate beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt werden)
- Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen (sogenannte Pflegepersonen)
- freiwillig Wehrdienstleistende
- Personen, die den Bundesfreiwilligendienst (BFD), ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) oder ein Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) absolvieren
- Bezieher von Entgeltersatzleistungen (zum Beispiel Kranken- und Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II)
- Vorruhestandsgeldbezieher
- Geringfügig beschäftigte Personen, die vor dem 1. Januar 2013 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben oder die sich nach dem 1. Januar 2013 nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit haben (dies führt dazu, dass der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung durch eigene Beitragsleistung auf den vollen Satz aufgestockt wird)
Zu den unmittelbar Zulagenberechtigten gehören auch
- Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (neben den versicherungspflichtigen Landwirten zum Beispiel auch deren versicherungspflichtigen Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner sowie ehemalige Landwirte, die unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mithelfender Familienangehöriger versicherungspflichtig sind)
- Arbeitslose, die bei einer inländischen Arbeitsagentur als Arbeitsuchende gemeldet sind und wegen des zu berücksichtigenden Vermögens oder Einkommens keine Entgeltersatzleistung oder Arbeitslosengeld II erhalten
- Pflichtversicherte einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung, soweit die Pflichtmitgliedschaft mit der deutschen Rentenversicherungspflicht vergleichbar ist (Achtung: nur möglich, wenn der Riester-Vertrag vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossen wurde und die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland schon vor dem 1. Januar 2010 vorlag)
- Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit von der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte oder von einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung, wenn diese mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist
- Beamte, Richter, Berufssoldaten und denen gleichgestellte Personen sowie Empfänger von Versorgungsbezügen wegen Dienstunfähigkeit, wenn sie für das Beitragsjahr 2024 spätestens bis zum 31.12.2024, eine schriftliche Einwilligung zur Übermittlung der für die Zulagenberechnung erforderlichen Daten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) gegenüber der zuständigen Stelle (zum Beispiel der Dienstherr, der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber, die die Versorgung anordnende Stelle) abgegeben oder in der Vergangenheit eingewilligt und diese Einwilligung nicht vor Beginn des Beitragsjahres widerrufen haben. Eine nicht fristgerecht abgegebene Einwilligung können Sie im Rahmen des Festsetzungsverfahrens (bis zum rechtskräftigen Abschluss des Festsetzungsverfahrens) gegenüber der zuständigen Stelle nachholen.
Nicht zum Kreis der unmittelbar Zulagenberechtigten gehören unter anderem
- Pflichtversicherte einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (zum Beispiel Apotheker, Architekten, Ärzte, Ingenieure, Notare, Rechtsanwälte und Steuerberater)
- freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte Selbstständige ohne Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
- geringfügig Beschäftigte, für die nur der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird
Ist nur ein Ehegatte/eingetragener Lebenspartner unmittelbar zulagenberechtigt, ist der andere Ehegatte/eingetragene Lebenspartner mittelbar zulagenberechtigt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Beide Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner hatten im Jahr 2024 – zumindest zeitweise – ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU-Staat) oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist (EWR-Staat).
- Beide Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner haben nicht während des gesamten Jahres 2024 dauernd getrennt gelebt.
- Beide Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner haben jeweils einen auf ihren Namen lautenden, nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) zertifizierten Vertrag abgeschlossen.
- Der andere Ehegatte/eingetragene Lebenspartner hat einen Beitrag von 60 EUR auf seinen Altersvorsorgevertrag eingezahlt.
- Die Auszahlungsphase dieses Vertrages hat noch nicht begonnen.
Für den unmittelbar zulagenberechtigten Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner muss kein zertifizierter Altersvorsorgevertrag abgeschlossen sein, wenn er stattdessen über eine förderbare betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 82 Absatz 2 EStG verfügt. Weitere Voraussetzung für die Zahlung der vollen Zulage ist, dass der unmittelbar zulagenberechtigte Ehegatte/eingetragene Lebenspartner den Mindesteigenbeitrag für das Beitragsjahr geleistet hat. Gleichzeitig ist es erforderlich, dass er oder sein Anbieter einen Antrag auf Altersvorsorgezulage für das Beitragsjahr 2024 stellt und/oder dass er den Sonderausgabenabzug für diesen Beitrag in der Einkommenssteuererklärung 2024 geltend gemacht hat und die sich daraus ergebende Steuerermäßigung den Zulagenanspruch übersteigt.
In dieser Spalte werden Ihre uns bereits bekannten Daten angezeigt. Sollten sich Änderungen ergeben haben bzw. die Daten nicht mehr vollständig oder richtig sein, bitten wir Sie, die geänderten Daten in der rechten Spalte zu ändern bzw. zu ergänzen.
Für die Gewährung der Altersvorsorgezulage ist es erforderlich, die Ihnen vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mitgeteilte elfstellige steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) anzugeben. In der Regel finden Sie die IdNr. auf Ihrem Einkommensteuerbescheid oder auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung. Sollten Sie Ihre IdNr. nicht finden, haben Sie die Möglichkeit diese über das Eingabeformular des BZSt erneut anzufordern (www.bzst.de; hier unter „Privatperson >> Steuerliche Identifikationsnummer >> Wie komme ich an meine IdNr:“).
Die Sozialversicherungsnummer können Sie Ihrem Sozialversicherungsausweis und/oder Ihrem Nachweis zur Sozialversicherung entnehmen (Ihr Arbeitgeber/Ihre Personalstelle kann Ihnen hierüber nähere Auskünfte erteilen).
Haben Sie keine Versicherungsnummer und gehören Sie auch nicht zum rentenversicherungspflichtigen Personenkreis gilt Folgendes:
- Beamte und ihnen gleichgestellte Personen beantragen eine Zulagennummer bei der zuständigen Stelle (zum Beispiel Dienstherr, der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber, die Versorgung anordnende Stelle). Die Zulagennummer können Sie direkt zusammen mit der Einwilligung zur Übermittlung, Verarbeitung und Nutzung der für die steuerliche Förderung relevanten Daten bei Ihrer zuständigen Stelle beantragen. Das entsprechende Formular erhalten Sie direkt dort.
- Alle anderen Personen erhalten von der ZfA aufgrund ihrer persönlichen Antragsdaten eine Zulagennummer.
Die offizielle Ausfüllhilfe des Gesetzgebers 2024
Weitere Informationen bietet Ihnen auch die Ausfüllhilfe.