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Grundrente

Mehr Rente für Sie ab 2021

Grundrente – mehr Rente für Sie ab 2021

Ab dem 01.01.2021 erhalten Bezieher kleiner Renten Zuschläge auf ihre gesetzlichen Altersrenten. Von der Grundrente werden sowohl Personen, die bereits jetzt eine Rente beziehen als auch Neurentner, deren Altersrente erst nach dem 31.12.2020 beginnt, profitieren.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat allerdings bereits veröffentlicht, dass die neuen Grundrenten nicht direkt zum 01.01.2021 ausgezahlt werden können, weil die organisatorischen und technischen Voraussetzungen noch nicht vollständig bestehen. Die Zuschläge werden entsprechend nachgezahlt.

Fragen und Antworten rund um die Grundrente

  • Wer ist anspruchsberechtigt? Wie hoch wird der Zuschlag sein?

    Personen, die mindestens 33 Jahre, aber weniger als 35 Jahre Grundrentenzeiten vorweisen können, erhalten den Grundrentenzuschlag gestaffelt. Ab 35 Jahre Grundrentenzeiten wird der individuell ermittelte Zuschlag in voller Höhe gezahlt.

    Die Grundrente wird gezahlt, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens 30% des Durchschnittsverdienstes der Versicherten (2020: monatlich 3.379 EURO) betrug bzw. beträgt. Der monatliche Bruttoverdienst müsste 2020 also bei ca. 1.013 EURO liegen. Beitragszeiten aus einem Verdienst unter 30% des Durchschnittsverdienstes der Versicherten (also weniger als 0,3 Entgeltpunkte) bleiben unberücksichtigt.

    Der ermittelte Durchschnittswert der Entgeltpunkte, die aufgrund der Beiträge während des gesamten Versicherungslebens erworben wurden, darf maximal 80% betragen. Ab einem ermittelten Durchschnittswert von 0,8 Entgeltpunkten besteht kein Anspruch auf einen Zuschlag.

    Die Höhe der Grundrente wird individuell ermittelt. Für höchstens 35 Jahre Grundrentenzeiten wird der erworbene Rentenanspruch verdoppelt, jedoch begrenzt auf 80% des Durchschnittsverdienstes. Der so ermittelte Zuschlag wird am Ende pauschal um 12,5% gekürzt.

  • Beispiele zur Veranschaulichung

    Frau Müller hat im Westen 40 Jahre gearbeitet mit jeweils 50 Prozent des Durchschnittslohns. Dieser liegt im Jahr 2020 bei 40.551 Euro.

    Hieraus ergibt sich eine eigene Rente in Höhe von 661 Euro (40 Jahre × 0,5 Entgeltpunkte × 33,05 Euro).

    Die durchschnittlichen Entgeltpunkte werden verdoppelt und auf maximal 0,8 Entgeltpunkte begrenzt. Es ergibt sich ein Zuschlag von 0,3 Entgeltpunkten, der um 12,5 Prozent gekürzt wird (= 0,2625 Entgeltpunkte).

    Dieser Zuschlag von 0,2625 Entgeltpunkten wird für höchsten 35 Jahre berechnet.

    Der Zuschlag für die Grundrente beträgt dann rund 304 Euro
    (0,2625 Entgeltpunkte × 35 Jahre × 33,05 Euro).

    Frau Schneider hat im Osten 40 Jahre gearbeitet. Für die Grundrente können 25 Jahre berücksichtigt werden, da 15 Jahre aufgrund geringer Bruttoverdienste unter 30 Prozent des Durchschnittslohns liegen.

    In diesen 25 Jahren hat sie 60 Prozent des durchschnittlichen Bruttolohns erreicht.

    Die durchschnittlichen Entgeltpunkte werden für diese 25 Jahre verdoppelt und auf 0,8 Entgeltpunkte begrenzt.

    Es ergibt sich ein Zuschlag von 0,2 Entgeltpunkten, der um 12,5 Prozent gekürzt wird (= 0,1750 Entgeltpunkte). Dieser Zuschlag von 0,1750 Entgeltpunkten wird für 25 Jahre berechnet.

    Der Zuschlag für die Grundrente beträgt somit rund 140 Euro
    (0,1750 Entgeltpunkte × 25 Jahre × 31,89 Euro).

    (Quelle: Deutsche Rentenversicherung)

  • Welche Zeiten gelten als Grundrentenzeiten?

    Zu den Grundrentenzeiten zählen Zeiten sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit

    • als abhängig Beschäftigter
    • Selbstständiger
    • während der Kindererziehung und der Pflege von Angehörigen
    • Zeiten der Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation

    sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege von Angehörigen.

    Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I und II, Zeiten der Schulausbildung, Zurechnungszeiten und freiwillige Beiträge zur GRV werden hingegen nicht als Grundrentenzeiten gezählt.

  • Welche Einkommensgrenzen bestehen?

    Auf die Grundrente wird Einkommen oberhalb eines Freibetrages angerechnet. Rentner mit einem monatlichen Einkommen von maximal 1.250 Euro (15.000 Euro jährlich) erhalten den vollen Zuschlag. Bei Ehepaaren und Lebenspartnern beträgt die Grenze 1.950 Euro (23.400 Euro jährlich). Werden die Freibeträge überschritten, so werden die darüber liegenden Einkommen in Höhe von 60% angerechnet. Einkommen oberhalb von monatlich 1.600 Euro (19.200 Euro jährlich) bei Alleinstehenden bzw. monatlich 2.300 Euro (27.600 Euro jährlich) bei Ehepaaren und Lebenspartnern werden in voller Höhe angerechnet.

    Das zu versteuernde Einkommen wird vom Finanzamt festgestellt und der Deutschen Rentenversicherung automatisch mitgeteilt. Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, werden Rentnerinnen und Rentner der Deutschen Rentenversicherung mitteilen müssen, soweit diese nicht im zu versteuernden Einkommen enthalten sind. Eine Bedürftigkeitsprüfung erfolgt hingegen nicht.

  • Welche Einkommen werden bei der Anrechnung auf die Grundrente berücksichtigt?

    Gemäß § 97a Abs. 1 und 2 SGB VI-E werden folgende Einkommen des Berechtigten sowie dessen Ehegatten oder Lebenspartners, unabhängig davon, ob es sich um Einzel- oder Zusammenveranlagung handelt, auf die Grundrente angerechnet:

    1. Das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Absatz 5 EStG

    2. der steuerfreie Teil von Renten nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 4 EStG sowie der nach § 19 Absatz 2 und § 22 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b EStG steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen und

    3. die versteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG, soweit diese nicht bereits in dem Einkommen nach Nummer 1 enthalten sind; im Falle der Kapitalerträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Sätze 1 bis 3 EStG gilt als Einkommen ein Zehntel des Ertrags, längstens jedoch für zehn Jahre.

    Das gesamte zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG (Gliederungsnummer 1.) beinhaltet die Summe der Einkünfte des Berechtigten und dessen Ehegatten oder Lebenspartners, folglich auch sämtliche sonstigen Einkünfte nach § 22 EStG, z.B. aus privaten Rentenversicherungen (§ 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG) sowie Riester und bAV (§22 Nr. 5 EStG).

    Zudem erfolgt nach Nr. 2 die Anrechnung des steuerfreien Teils der gesetzlichen Renten und Basisrenten nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 4 EStG und des steuerfreien Teils von Versorgungsbezügen nach § 19 Absatz 2 und § 22 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b EStG. Nach Nr. 3 erfolgt die Anrechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG, soweit diese mit abgeltender Wirkung der Kapitalertragsteuer unterlegen haben und nicht durch entsprechende Angabe in der Einkommensteuererklärung im Rahmen der Veranlagung im zu versteuernden Einkommen berücksichtigt wurden. Bei Versicherungsleistungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG gilt als Einkommen ein Zehntel des Unterschiedsbetrags, längstens jedoch für zehn Jahre.

  • Was bedeutet dies konkret für Rentner mit Einnahmen aus Versicherungsverträgen?
    • Basisrenten werden sowohl mit ihrem steuerpflichtigen als auch dem steuerfreien Teil angerechnet
    • Ab Rentenbeginn 2040 beträgt der Besteuerungsanteil 100%, so dass kein steuerfreier Teil mehr existiert. Die gesamte gesetzliche Rente als auch die Basisrente werden dann steuerpflichtig und gelten als zu versteuerndes Einkommen. In Bezug auf die Höhe des Anrechnungsbetrags ergibt sich daher kein Unterschied.
    • Bei den Leistungen aus Riester-Verträgen und bAV (Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen) handelt es sich stets um originäre Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG. Sämtliche Leistungen aus Riester-Verträgen und bAV aus gefördertem oder ungefördertem Kapital sind daher stets vollständig im zu versteuernden Einkommen enthalten.
    • Rentenzahlungen aus 3. Schicht nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG sind ebenfalls im zu versteuernden Einkommen enthalten.
    • Mit einem Zehntel sind längstens für 10 Jahre nur originäre Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, also Kapitalauszahlungen aus 3. Schicht, anzusetzen, sofern sie der Kapitalertragsteuer mit abgeltender Wirkung unterlegen haben und daher nicht im zu versteuernden Einkommen
  • Weitere wesentliche Inhalte zur Grundrente

    Wird zusätzlich zur Rente Grundsicherung oder Wohngeld beantragt, so wird nicht die gesamte gesetzliche Rente angerechnet sofern mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare Zeiten in anderen Pflichtversicherungssystemen vorliegen. Ein Freibetrag in Höhe von 100 Euro der monatlichen Bruttorente zuzüglich 30% der darüber liegenden Rente wird nicht angerechnet. Der aktuelle maximale Freibetrag beträgt 216 Euro monatlich.

  • Welche Neuerungen gelten für die Geringverdiener-Förderung in der bAV?

    Bei der Geringverdiener-Förderung nach § 100 EStG werden Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung für Mitarbeiter mit einem monatlichen Einkommen von bis zu 2.200 EUR (Geringverdiener-Grenze) gefördert. Die Förderung besteht darin, dass der Arbeitgeber von seinem Zahlbeitrag (maximal 480 EUR jährlich) 30% mit der abzuführenden Lohnsteuer beim Finanzamt verrechnen kann.

    Zusammen mit dem Gesetz zur Grundrente erfolgte auch eine Anpassung sowohl des Fördervolumens als auch eine Anhebung der Geringverdiener-Grenze. Die neuen Werte gelten für das gesamte Veranlagungsjahr 2020 und sind damit ab sofort gültig.

     

    Alte Regelung
    (gültig für Veranlagungsjahr 2019)

    Neue Regelung
    (gültig für Veranlagungsjahr 2020)

    Höhe des jährlichen AG-Beitrags,der in der Förderung nach § 100 EStG berücksichtigt werden kann

    Mindestbeitrag: 240 EUR
    Höchstbeitrag: 480 EUR

    Mindestbeitrag: 240 EUR
    Höchstbeitrag: 960 EUR

    Höhe des jährlichen Fördervolumens (30% des Zahlbeitrags)

    72 EUR bis max. 144 EUR

    72 EUR bis max. 288 EUR

    Geringverdiener-Grenze

    Mtl. brutto: 2.200 EUR

    Mtl. brutto: 2.575 EUR

    Eine weitere Neuerung betrifft mischfinanzierte Versorgungen (so genannte „matching-Modelle“) in Kombination mit der Förderung nach § 100 EStG. Nach einer Klarstellung des BMF gegenüber dem GDV am 13.07.2020 kann nun davon ausgegangen werden, dass auch die üblichen matching-Modelle nach § 100 EStG gefördert werden können, wenn dessen sonstige Voraussetzungen erfüllt sind. Klarstellend sei hier aber angemerkt, dass der dann auf den Teil der Entgeltumwandlung fallende Arbeitgeber-Pflichtzuschuss („15%-Zuschuss“) zusätzlich zu dem freiwilligen Arbeitgeberzuschuss gewährt werden muss. Nur der freiwillige Arbeitgeberzuschuss ist nach § 100 EStG förderfähig.

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Private Altervorsorge bleibt wichtig – trotz Grundrente

Trotz Grundrente sollte die private Altersvorsorge nicht vernachlässigt werden. Ob Sie später für die Grundrente in Frage kommen, wird sich erst entscheiden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt wurden. Deshalb ist es so wichtig bereits jetzt schon für das Alter vorzusorgen:

Sie möchten die Renditechancen der Kapitalmärkte nutzen und flexibel für das Alter vorsorgen, dann kombinieren Sie die Sicherheit der Zurich Rentenversicherung mit den Renditechancen der Kapitalmärkte. Bei der Vorsorgeinvest können Sie die Steuervorteile einer Rentenversicherung nutzen, Sie profitieren von einer flexiblen Vertragsgestaltung und gemanagten Fondsmodellen (auch ESG-Fonds).

Aber auch die betriebliche Altersvorsorge, der Klassiker die Direktversicherung eignet sich besonders um für das Alter vorzusorgen. Viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben diesen Durchführungsweg gewählt. Die Direktversicherung eignet sich besonders für Arbeitnehmer, die frühzeitig in die betriebliche Altersvorsorge einsteigen wollen.