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So stuft der Gesetzgeber die Elektromobilität ein.

Rechtliches rund um Elektrofahrzeuge

So stuft der Gesetzgeber die Elektromobilität ein

Wer am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, hat eine ganze Reihe von Pflichten – und auch einige besondere Rechte. Was für Fahrrad-, Auto- und Motorradfahrer gilt, trifft auch auf die Fahrer von Elektrofahrzeugen zu. Allerdings sind aufgrund neuer Mobilitätsformen und feiner Abstufungen innerhalb der „elektrifizierten Fahrräder“ die Vorschriften sehr vielfältig.

Pedelec mit Fahrrad gleichzusetzen

 

Besonders beliebt sind die sogenannten Pedelecs. Das liegt auch daran, dass man dafür keinen Führerschein benötigt. Eine Altersbeschränkung gibt es nicht, auch wenn Verkehrsexperten ein Mindestalter von 14 Jahren für sinnvoll halten. Der Elektromotor eines Pedelecs darf eine Leistung von 250 Watt nicht überschreiten und es auch nicht schneller als 25 km/h machen. Wer jedoch kräftig in die Pedale tritt, darf selbstverständlich schneller fahren.

Das Treten ist ein wichtiger Bestandteil des Pedelec-Konzepts: Der Motor unterstützt nur dann, wenn der Fahrer gleichzeitig tritt. Alles zusammen bedeutet, dass Pedelecs kein Versicherungskennzeichen brauchen. Trotzdem ist es sinnvoll, durch eine private Haftpflichtversicherung gegenüber Ansprüchen Dritter abgesichert zu sein. Apropos Sicherheit: Wie auch beim Fahrradfahren ist ein Helm empfehlenswert. Gesetzlich vorgeschrieben ist er beim Pedelec nicht. Sie dürfen – und müssen – überdies den Radweg benutzen.


Für S-Pedelecs gelten strengere Vorschriften

Die Rechtslage sieht bei S-Pedelecs ganz anders aus. Das liegt daran, dass sie stärker und schneller als gewöhnliche Pedelecs sind. Bis zu 500 kW darf der Motor hier leisten, was eine Maximalgeschwindigkeit von 45 km/h bedingt. Deswegen ist hier das Tragen eines Helms genauso gesetzlich vorgeschrieben wie das Fahren auf der Straße.

Auch muss der Fahrer mindestens 16 Jahre alt sein und einen Führerschein der Klasse AM vorweisen können. Das Versicherungskennzeichen ist hier ebenfalls obligatorisch, denn juristisch werden S- Pedelecs bereits als Kleinkrafträder eingestuft. Daher benötigen Sie für ein S-Pedelec eine spezielle E-Bike Versicherung.



Für E-Bikes gelten andere Regeln als für Pedelecs

 

Im allgemeinen Sprachgebrauch ist oft von E-Bikes die Rede, wenn eigentlich Pedelecs gemeint sind. Vor dem Gesetzgeber stellen E-Bikes eine eigene Kategorie mit mehreren Unterklassen dar. Der Grund ist, dass man auf einem E-Bike nicht zwangsläufig mittreten muss. Damit erinnern sie eher an Leichtmofas beziehungsweise Mofas. Obligatorisch ist in allen Versionen der E-Bikes, dass sie auf der Straße fahren müssen und wie in der Motorradversicherung ein Versicherungskennzeichen benötigen. 

Unterschiede gibt es bei den Klasseneinteilungen: E-Bikes, die maximal 20 km/h schnell sind und einen 500-Watt-Motor haben, dürfen bereits ab einem Alter von 15 Jahren gefahren werden. Ein Helm ist dabei nicht zwingend vorgeschrieben, aber sinnvoll. Voraussetzung ist ein Führerschein der Klasse M. Dieser ist auch für die maximal 25 km/h schnellen E-Bikes (Motorleistung bis 1.000 Watt) vorgeschrieben. Sie dürfen ebenfalls ab 15 Jahren gefahren werden. Das Tragen eines Helms ist bei ihnen Pflicht – genauso wie bei den starken E-Bikes, die bis zu 45 km/h schnell sind und 4.000-Watt-Motoren haben dürfen. Hier ist das Mindestalter 16 Jahre, wobei die Fahrer einen Führerschein der Klasse AM besitzen müssen.

 

Für kleine E-Roller gelten ähnliche Vorgaben

 

Sind Pedelecs und E-Bikes eher Verwandte der Fahrräder, so stellen E-Roller Scooter mit Elektroantrieb dar. Sofern sie auf eine Motorleistung von 4.000 Watt limitiert sind und nicht schneller als 45 km/h fahren können, fallen sie in eine eigene Kategorie. Auch hier gilt selbstverständlich Helm- und Versicherungskennzeichen. Das Mindestalter ist auf 16 Jahre, der benötigte Führerschein auf die Klasse AM festgelegt. Logisch, dass man mit einem E-Roller nur auf der Straße fahren darf.


Regeln für die Exoten der Elektromobilität

Selbstbalancierende Fahrzeuge kennen Sie wahrscheinlich unter dem Namen Segways. Die kleinen „Urlaubs-Städteführer“ sind eine echte Alternative der Fortbewegung in Städten. Seit einigen Jahren gibt es auch für sie Regeln für die Nutzung im öffentlichen Raum. So wird ein Führerschein der Klasse M benötigt, und das Mindestalter beträgt 15 Jahre. Auch ein Versicherungskennzeichen ist erforderlich. Mit einer Maximalgeschwindigkeit von 20 km/h und nur 330 kW Motorleistung entfällt bei ihnen allerdings die Helmpflicht. Außerdem müssen Sie mit Segways Radwege benutzen.

E-Kickboards, also faltbare elektrische Tretroller, sind die jüngste Neuheit auf dem Gebiet der Elektromobilität. Allerdings fehlt den meisten Modellen die Straßenzulassung. Sie dürfen daher nicht auf öffentlichen Wegen, sondern nur auf Privatgelände gefahren werden. Hier will der Bund eine neue Verordnung für die Fahrzeugklasse von Elektrokleinstfahrzeugen erlassen. Bislang gibt es nur einen Entwurf, der vorsieht, dass die E-Fahrzeuge wie „Fahrräder mit der Maßgabe besonderer Vorschriften“behandelt werden sollen.


Keine Unterschiede bei den Elektroautos

 

Elektromotorräder und -autos unterliegen im Straßenverkehr keinen gesonderten Vorschriften im Vergleich zu Modellen mit konventionellem Antrieb. Als einzige Besonderheit haben einige deutsche Kommunen Sonderparkplätze eingerichtet, die ausschließlich von Elektroautos benutzt werden dürfen – ein Schritt, um Elektromobilität noch attraktiver zu machen.


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