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Reform der Investmentbesteuerung.

Investmentsteuerreformgesetz zum 01.01.2018

Investmentsteuerreformgesetz zum 01.01.2018

Was hat sich geändert:

Seit dem 01.01.2018 werden erstmals auch die aus deutschen Einkunftsquellen stammenden Dividenden und Immobilienerträge der Publikumsfonds besteuert. Künftig werden damit inländische und ausländische Publikumsfonds auf Ebene der Fondsgesellschaften gleich besteuert. Deshalb müssen die Fondsgesellschaften 15% Körperschaftsteuer an das Finanzamt abführen. Diesen Steuerabzug nehmen also nicht wir als Versicherungsunternehmen, sondern die Fondsgesellschaften vor, deren Fonds wir im Rahmen unserer Fondsgebundenen Versicherungen anbieten. Durch diese grundlegende Änderung wird unter anderem eine mögliche Europarechtswidrigkeit beseitigt.

  • Welche wesentlichen Neuerungen enthält die Reform?

    Unter anderem werden bestimmte inländische Erträge wie inländische Beteiligungseinnahmen, inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte eines Publikumsfonds bereits auf Fondsebene mit einer Körperschaftsteuer in Höhe von 15 Prozent belastet.

  • Warum ändert der Gesetzgeber die Investmentbesteuerung?

    Vorrangiges Ziel ist die Sicherstellung der Europarechtskonformität.

    Gegenwärtig werden ausländische Fonds hinsichtlich deutscher Erträge steuerlich schlechter gestellt als deutsche Fonds. Dies widerspricht europäischem Recht.

    Ab 2018 soll daher eine steuerliche Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Fonds gelten. Dann werden auch inländische Erträge inländischer Fonds mit Körperschaftsteuer belegt. Die entsprechenden Regelungen befinden sich im neuen, ab 01.01.2018 geltenden Investmentsteuergesetz (InvStG).

  • Wer führt diese Steuer ab und wie hoch ist sie?

    Die Fondsgesellschaften (als Steuerpflichtige) müssen 15 Prozent Körperschaftsteuer auf diese inländischen Erträge ab dem 01.01.2018 an das örtlich zuständige Finanzamt abführen.

  • Was sind Spezialfonds?

    Spezialfonds werden nur für spezielle institutionelle Anleger oder Anlegergruppen aufgelegt. Sie unterliegen anderen als den oben beschriebenen Besteuerungsregeln und kommen bei Zurich z.B. im Zusammenhang mit Pensionsfonds vor.

  • Welche Auswirkung hat der Steuerabzug?

    Aufgrund des Steuerabzuges auf Fondsebene haben die Fonds mit inländischen Erträgen künftig eine im Vergleich zu vorher prozentual gesehen geringfügig niedrigere Entwicklung.

    Diese Fondsperformance-Einbuße hängt zum einen davon ab, wie groß der Anteil an deutschen Aktien im Fonds ist und zum anderen, wie hoch die darauf entfallenden zu versteuernden Erträge sind.

    Eine Berechnung in konkreten Beträgen ist nicht möglich, da die zukünftige Wertentwicklung eines Fonds nicht im Voraus bekannt ist.

  • Kann man die Auswirkungen des Steuerabzuges berechnen?

    Nein. Eine genaue Berechnung kann auf Grund der naturgemäß nicht im Voraus bekannten Wertentwicklung von Fonds nicht erfolgen. Unter Zugrundelegung von bestimmten Annahmen und Schätzungen haben wir folgende unverbindliche Beispiele zusammengestellt.

    Es ergeben sich je nach Anteil an deutschen Aktien und bei einem angenommenen jährlichen Ertrag von 3 Prozent die im Folgenden dargestellten Einbußen bei der Guthabenentwicklung im Fondsgebundenen Versicherungsvertrag:

    • ca. 0,45 % jährliche Einbuße bei einem „Deutschland-Aktien-Fonds“ mit 100 % Anteil an deutschen Aktien und einem zu versteuernden Ertrag von angenommenen 3% p.a.
    • ca. 0,15 % jährliche Einbuße bei einem „europäischen Aktien-Fonds“ mit 30 % Anteil an deutschen Aktien und einem zu versteuernden Ertrag von angenommenen 3 % p.a.
    • ca. 0,0225 % jährliche Einbuße bei einem „weltweiten Aktien-Fonds“ mit 5 % Anteil an deutschen Aktien und einem zu versteuernden Ertrag von angenommenen 3 % p.a.
  • Gibt es einen Ausgleich zu diesen Steuerabzug?

    Ja. Der Gesetzgeber hat einen Ausgleich für die fondsgebundene Versicherungen vorgesehen, die nach der Einführung des Alterseinkünftegesetzes ab 01.01.2005 abgeschlossen wurden und bei denen es zu einer Kapitalauszahlung kommt.

    Dafür wurde der folgende Satz 9 in den § 20 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) neu aufgenommen, der da lautet:

    "Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrags steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt“.

    Dieser Teilfreistellungsbetrag vermindert den steuerpflichtigen Unterschiedsbetrag, der die Basis für die Kapitalertragsteuer darstellt, so dass die abzuführende Kapitalertragssteuer geringer wird.

    Hierbei handelt es sich um ein pauschales Verfahren, bei dem nicht geprüft wird, welche Publikumsfonds Bestandteil der Versicherung sind.

    Bei Leibrentenzahlungen bleibt es bei der Ertragsanteilbesteuerung. Da § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG hierauf nicht anwendbar ist, kann hier keine Teilfreistellung erfolgen.

  • Ausgleich in Form der Teilfreistellung?

    Nein. Diese haben zwar auch den Steuerabzug auf die inländischen Erträge der zugrundeliegenden Fonds, aber der neue Satz im EStG bezieht sich nur auf die zu versteuernden Unterschiedsbeträge (also nicht auf die Besteuerung der Zinsen und außerrechnungsmäßigen Zinsen nach EStG a.F.)

    Bei Verträgen nach altem Steuerrecht (Abschluss bis Ende 2004) ist inzwischen in den meisten Fällen aber ohnehin eine steuerfreie Auszahlung möglich.

  • Besteht die Möglichkeit der Steuerbefreiung?

    Ja, unter bestimmten Bedingungen.

    So bietet Zurich seit dem 01.01.2018 zu den folgenden drei Fonds mit ausschließlich deutschen Aktien jeweils eine Anteilklasse für steuerbegünstigte Anleger zu Riester- und Basisrentenverträgen mit individueller Fondsanlage an:

    • DWS Deutschland
    • DWS Aktien Strategie Deutschland
    • DWS Investa

    Zu den Riester- und Basisrentenverträge, die Ende Dezember 2017 mindestens einen dieser Fonds in der individuellen Fondsanlage beinhalteten, wurden zwischenzeitlich automatisch die Fondsanteile in die entsprechende Anteilklasse für steuerbegünstigte Anleger des gleichen Fonds umgeschichtet.

    Die Zusammensetzung des Investments und das Anlagerisiko dieser Fonds ändern sich in der entsprechenden neuen Anteilklasse des Fonds nicht. Es ändert sich lediglich die Bezeichnung der Anteilklasse.

    Es ist allerdings zu beachten, dass im Leistungsfall aus den Riester-Rentenversicherungen keine Fondsanteile aus einer Anteilklasse für steuerbegünstigte Anleger in ein Depot des Kunden übertragen werden dürfen.

  • Was sind Publikumsfonds?

    Publikumsfonds sind Investmentfonds, die jedem Anleger offenstehen. Betroffen sind daher Versicherungsnehmer unserer fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen, da diese Versicherungen in Publikumsfonds anlegen.

  • Können Sie weiterhin Freistellungsaufträge erteilen?

    Ja, an der Regelung zu den Freistellungsaufträgen hat sich durch die Investmentsteuerreform nichts geändert. Der Sparer-Pauschbetrag von bis zu 801,-- EUR/ Person und in Höhe von 1.602,-- EUR für zusammenveranlagte Ehegatten gilt unverändert bei steuerpflichtigen Kapitalauszahlungen.

  • Was ist mit Riester Rente und Basisrente?

    Grundsätzlich ja.

    Der Gesetzgeber hat aber Möglichkeiten vorgesehen, wie der Steuerabzug auf Fondsebene für nach §§ 5, 5a AltZertG zertifizierte Riester- und Basisrentenverträge vermieden werden kann. Dafür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein und die Fondsgesellschaften müssen dies entsprechend anbieten.

  • Was ist mit Riester-Renten, die keine Fonds enthalten?

    Bei diesen Verträgen verbleibt es bei der Anlage in den ausgewählten Fonds, wodurch diese dem künftigen Steuerabzug auf Fondsebene unterliegen.

  • Kann ein Fondswechsel in die Anteilsklassen beantragt werden?

    Sofern es sich um einen Riester- oder Basisrentenversicherungsvertrag mit individueller Fondsanlage nach einem der nachfolgend genannten Bezeichnungen handelt, ja!

    Der Fondswechsel kann bei diesen Versicherungsprodukten erfolgen:

    • Förder Renteinvest
    • Förder Renteinvest Spezial
    • db FörderRente
    • Basis Renteinvest
    • Basis Renteinvest Spezial
    • db BasisRente invest