Steuerberater, Unternehmensberater, Sachverständige oder Rechtsanwälte beraten andere oder handeln in deren Namen. Eine zu spät eingelegte Berufung oder eine übersehene neue Steuerrichtlinie kann erheblichen Schaden verursachen. Zurich bietet Ihnen hier den richtigen Schutz – auch bei echtem Vermögensschaden.
- speziell für Steuerberater, Unternehmensberater, Wirtschaftsprüfer, Sachverständige und Rechtsanwälte zugeschnittene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
- zusätzlicher Versicherungsschutz über eine Bürohaftpflicht* und/oder eine Privathaftpflicht** möglich
* Wir versichern Sie im Rahmen einer Betriebsstättenrisiko- versicherung gegen Schäden, die sich aus dem allgemeinen Betrieb Ihres Unternehmens ergeben, sowie gegen alle betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken. Nähere Informationen dazu unter Leistungen/Betriebsstättenrisiko.
** Private Haftpflichtrisiken (in Kombination mit Pos.*). Je nach Berufsart kann der Berufsträger bzw. Inhaber/Geschäftsführer sich für private Haftpflichtrisiken versichern.
Versicherung von echtem Vermögensschaden
Versicherungsschutz besteht beispielsweise für:
Sachverständige
- bei Verwechslung von Proben
- Bewertungsfehlern
- Schätzungsfehlern
- falschen Analysen
- unrichtigen Messungen
- Verlust von Unterlagen
Rechtsanwälte
- bei unrichtiger Rechtsauskunft
- unrichtiger Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels
- fehlerhaft abgefassten Verträgen
- Frist- und Terminversäumnis
- Verjährenlassen von Forderungen
Steuerberater
- bei Versäumen von Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelfristen
- verspäteter Antragsstellung, beispielsweise bei Einkommenssteuerausgleich
- fehlerhafter Auskunft oder Beratung in Steuersachen
- Verlust von Unterlagen
Unternehmensberater
- bei fehlerhafter Erstellung von Bewertungsgutachten und darauf basierenden unzutreffenden Vorschlägen
- fehlerhafter Personalplanung
- unwirtschaftlichen Konzepten zur Lagerorganisation
- Vorschlag untauglicher PR-Maßnahmen
- fehlerhaften Vorschlägen zur Neuorganisation der EDV
Wirtschaftsprüfer
- Nichterkennen der Überbewertung von Forderungen bei einer Jahresabschlussprüfung
- Nichterkennen der Bilanzierung nicht vorhandener Wirtschaftsgüter
- fehlerhaftes Gutachten über Einbringungswerte von Sachanlagen
- Nichterkennen von Bilanzmanipulation der Geschäftsleitung
Deckungssummen und Selbstbeteiligungen unterscheiden sich je nach zu versicherndem Risiko erheblich. Ausschlaggebend hierfür sind unter anderem Pflichtversicherungsbestimmungen für verschiedene Berufsstände. Bitte fragen Sie hierzu Ihren Zurich Versicherungspartner oder fordern ein individuelles Angebot an.
Alle Informationen zum Ausdrucken (2 Seiten)
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