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Zurich Gruppe Deutschland - D&O Plus Entscheiderhaftpflicht. Die Zurich Organhaftpflichtversicherung sichert Geschäftsführer, Vorstände und leitende Mitarbeiter gegen das persönliche Haftungsrisiko in ihrer  Unternehmenstätigkeit ab.

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Ein Unternehmen zu führen erfordert sehr viel Wissen, um täglich präzise die notwendigen Entscheidungen treffen zu können.

D&O Plus Entscheiderhaftpflicht

Geschäftsführer, Vorstand, Führungskraft: Wer heute in mittelständischen Unternehmen Entscheidungen trifft, ist wachsenden Haftungsrisiken ausgesetzt. Mit der D&O Plus Entscheiderhaftpflicht von Zurich werden existenzbedrohende persönliche Folgen von Pflichtverletzungen abgesichert.


Vorteile

Vorteile der D&O Plus Entscheiderhaftpflicht sind u. a.:

  • operative Tätigkeit der bestellten und faktischen Organe und/oder der geschäftsführenden Kommanditisten sowie deren Stellvertreter mitversichert
  • zusätzliche Deckungssumme für pensionierte Vorstände und Geschäftsführer
  • Gehaltsfortzahlung bei Aufrechnung (Sublimit 250.000 Euro)
  • Verzicht auf den sogenannten "Eigenschadenabzug" bei Organen, die selbst Anteile an dem Unternehmen halten
  • Kontinuitätsgarantie: Wird der Versicherungsschutz mit Bedingungseinschränkungen und/oder reduzierter Deckungssumme fortgesetzt, gilt für Pflichtverletzungen vor Änderungsbeginn der ursprüngliche Bedingungsumfang.
Leistungen

Die Zurich D&O Plus Entscheiderhaftpflicht versichert Entscheider von:

  • mittelständischen Kapitalgesellschaften
  • Personenhandelsgesellschaften
  • Non-Profit-Organisationen

vor gesetzlichen Haftpflichtansprüchen des Versicherungsnehmers (Innenhaftung) und Dritter (Außenhaftung).

Sie ist das Nonplusultra an Schutz und Sicherheit für Unternehmen bis 100 Mio. Euro Jahresumsatz.

Die D&O Plus Entscheiderhaftpflicht bietet Ihnen unter anderem:

  • Schutz bei Vermögensschäden, die auf schuldhafte Pflichtverletzungen der versicherten Person zurückzuführen sind. Der Schutz gilt auch für bei Vertragsbeginn nicht bekannte Pflichtverletzungen, die vor Vertragsbeginn begangen wurden. Er umfasst nicht nur die Ausübung von Organisationspflichten, sondern auch die operativen Tätigkeiten der bestellten oder faktischen Organe und/oder der geschäftsführenden Kommanditisten sowie deren Stellvertreter.
  • Gehaltsfortzahlungen bis 250.000 Euro pro Versicherungsfall und -periode im Falle der Aufrechnung
  • Kontinuitätsgarantie: Wird der Versicherungsschutz unter eingeschränkten Bedingungen und/oder reduzierter Deckungssumme fortgesetzt, gilt für Pflichtverletzungen vor Änderungsbeginn der ursprüngliche höhere Leistungsumfang.
  • sofortige, prämienfreie, unverfallbare Nachmeldefrist von fünf Jahren: Damit ist man auch bei Pflichtverletzungen versichert, für die erst nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses Ansprüche angemeldet werden. Die Frist verfällt auch dann nicht, wenn nach Vertragsende eine neue Police bei einem anderen Anbieter abgeschlossen wird.
  • zusätzliche Deckungssumme unter anderem für pensionierte Vorstände und Geschäftsführer
  • Verzicht auf Eigenschadenabzug: Im Schadenfall verzichten wir auf eine Anrechnung von Gesellschaftsanteilen des Versicherten.
  • erstklassiger Service bei der Bearbeitung von Schadenfällen durch qualifizierte Rechtsanwälte in der Schadenabteilung
  • und vieles mehr

Selbstbehaltsversicherung für AG-Vorstände

Vorstände von Aktiengesellschaften werden in D&O-Verträgen zur Leistung eines Selbstbehalts herangezogen. Zurich bietet ihnen gegen dieses finanzielle Risiko eine private Vorsorge an:
» Selbstbehaltsversicherung für AG-Vorstände

Deckungssummen

Bei der Zurich D&O Plus Entscheiderhaftpflicht können Sie eine Deckungssumme von bis zu zehn Mio. Euro wählen.

D&O Plus Entscheiderhaftpflicht im Vergleich

Mit der D&O Plus Entscheiderhaftpflicht von Zurich sichern Sie sich einen Versicherungsschutz, der über den marktüblichen Standard weit hinaus geht.

Ausgewählte Leistungen im Vergleich

Versicherungsumfang* Marktübliche D&O Bedingungen Zurich D&O Plus Entscheider-
haftpflicht
Gegenstand der Versicherung
Operative Tätigkeit der bestellten und faktischen Organe und/oder der geschäftsführenden Kommanditisten sowie deren Stellvertreter mitversichert nicht mitversichert mitversichert
Erweiterter Vermögensschadenbegriff inkl. Schäden die aus psychischen Beeinträchtigungen und immateriellen Schäden im Zusammenhang mit Pflichtverletzungen versicherter Personen auf Basis des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes folgen. nicht mitversichert mitversichert
Versicherungsschutz auch in der Gründungsphase einer Tochtergesellschaft, auch wenn die Gründung nicht abgeschlossen wird. nicht mitversichert mitversichert
Zeitliche/örtliche Geltung der Versicherung
Bei Streit um "Kenntnis" im Rahmen der Rückwärtsversicherung vorläufiger Versicherungsschutz bis zur rechtskräftigen Feststellung der Kenntnis nicht mitversichert mitversichert
5 Jahre sofortige, prämienfreie und unverfallbare Nachmeldefrist nicht mitversichert mitversichert
Sachlicher Umfang der Versicherung
Honorarvereinbarungen innerhalb der Abwehrkosten mitversichert mitversichert mitversichert
Zusätzliche Deckungssumme für Abwehrkosten bei verbrauchter Deckungssumme nicht mitversichert
mitversichert
20 % der Deckungs-
summe / max.
200.000 EUR
Vorleistung von Abwehrkosten, sofern der Versicherer der anderweitigen Deckung seine Eintrittspflicht bestreitet nicht mitversichert
mitversichert
Sublimit 10 % der
Deckungs-
summe / max.
100.000 EUR
Kontinuitätsgarantie: Wird der Versicherungsschutz mit Bedingungseinschränkungen und/oder reduzierter Deckungssumme fortgesetzt, so gilt für Pflichtverletzungen vor Änderungsbeginn der ursprüngliche Bedingungsumfang nicht mitversichert mitversichert
Deckungserweiterungen
Für versicherte Personen, welche aus Gesundheits- oder Altersgründen ausgeschieden sind, besteht Nachmeldefrist von 5 Jahren nicht mitversichert mitversichert
Zusätzliche Deckungssumme für versicherte Personen, soweit die Deckungssumme vollkommen ausgeschöpft ist und sofern ein nicht freistellungsfähiger Vermögensschaden vorliegt und jeglicher anderweitiger Organhaftpflicht-versicherungsschutz nicht oder nicht mehr verfügbar ist. nicht mitversichert mitversichert
Zusätzliche Deckungssumme für pensionierte Vorstände und Geschäftsführer nicht mitversichert mitversichert
Vorsorgliche Rechtsberatung/vorbeugende Abwehrkosten ohne Sublimit nicht mitversichert mitversichert
UMAG: Vorbeugende Abwehrkosten im Klagezulassungsverfahren mitversichert nicht mitversichert mitversichert
Kosten eines Rechtsanwalts oder eines externen Public Relation Beraters bei Rufschädigung zur Minderung des Reputationsschadens nicht mitversichert
mitversichert
Sublimit
500.000 EUR
Fremdmandate in Drittgesellschaften: Deckung für Fremdmandate sowohl in gemeinnützigen als auch in nicht gemeinnützigen Gesellschaften nicht mitversichert
mitversichert
Sublimit 50 %
der Deckungs-
summe
mitversichertmitversichert nicht versichertnicht versichert
 
*Hinweis: Die in dieser Versicherungsübersicht genannten Informationen dienen lediglich der groben Orientierung und entfalten keinerlei Rechtswirkungen für den Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz ergibt sich ausschließlich aus dem jeweils konkret vereinbarten Vertragstext.

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Den kompletten Vergleich können Sie sich herunterladen:
» Zurich D&O Plus Entscheiderhaftpflicht im Vergleich (1,46 MB)

Gesetzeslage

Der Gesetzgeber hat die Haftung von Geschäftsführern und Vorständen in besonders scharfer Weise geregelt: Sie haften schon bei kleinsten Pflichtverletzungen! Die Beweislast geht dabei in weiten Bereichen zu ihren Lasten.

Pflichtverletzung

Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Betroffene die vom Gesetzgeber verlangte Sorgfaltspflicht im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit missachtet.

Dies kann beispielsweise ein Vertrauensbruch sein, eine Nachlässigkeit, ein Irrtum, eine irreführende Äußerung oder die verspätete Stellung eines Insolvenzantrages.

Geschäftsführer und Vorstände

  • können sich nicht von ihrer Verantwortung lösen aufgrund
    - mangelnder Kenntnisse
    - mangelnder Fähigkeiten
    - mangelnder Erfahrungen
    - von Abwesenheit
  • haften bei Verletzung der Sorgfaltspflicht mit ihrem Privatvermögen in unbegrenzter Höhe
  • haften schon bei leichter Fahrlässigkeit
  • haften gesamtschuldnerisch
  • müssen vielfach beweisen, dass sie mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt haben
  • haben ein besonderes Haftungsrisiko bei Insolvenz des Unternehmens
Schadenbeispiele

Geschäftsführern und Vorständen, aber auch Bei- und Aufsichtsräten droht in der Praxis schon bei leichtester Fahrlässigkeit die Haftung mit ihrem gesamten Privatvermögen.

Es gibt viele mögliche Pflichtverletzungen, die Entscheidern vorgeworfen werden können. Oft sind sich die Betroffenen nicht einmal ihrer Fehler bewusst.

Ein GmbH-Geschäftsführer bzw. der Vorstand einer Aktiengesellschaft haftet beispielsweise, wenn er*

  • versehentlich Forderungen verjähren lässt.
  • es zulässt, dass behördliche Brandschutzauflagen nicht rechtzeitig erfüllt werden und es deshalb zu behördlichen Betriebsstilllegungen kommt.
  • es trotz fehlender eigener Sachkunde schuldhaft unterlässt, sich bei komplizierten Vertragsgestaltungen den erforderlichen qualifizierten Rat eines Fachmannes einzuholen und dadurch ein Schaden verursacht wird.
  • unter Verstoß gegen § 4 Abs. 2 GmbHG mit einer Firma zeichnet, ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Zusatz hinzuzufügen, der klarstellt, dass es sich um eine GmbH handelt.
  • es unterlässt dafür zu sorgen, dass die vom Unternehmen genutzten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zueinander passen und dadurch einem Dritten ein Schaden entsteht.
  • den Steueranspruch des Staates dadurch verkürzt, dass er den Zeitpunkt verzögert, in dem das Finanzamt die Höhe des Steueranspruchs feststellen konnte.
  • ein sich später als ungeeignet herausstellendes Gerät bestellt, obwohl die Gesellschaft zunächst das Gutachten eines Sachverständigen abwarten wollte.
  • nach unzureichenden Erkundigungen eine ungeeignete EDV-Anlage erwirbt und dadurch erhebliche Nachbesserungen anfallen.
  • einen günstigeren, aber nicht zuverlässigen Zulieferer gewählt hat und deshalb Halbfabrikate anderweitig zu überhöhten Preisen eingekauft werden mussten.
  • es zulässt, dass Nachlässigkeiten beim Kauf oder Verkauf von Beteiligungen auftreten oder falsche Anweisungen an Tochtergesellschaften ergehen und dadurch dem Unternehmen Vermögensverluste entstehen.
  • Werbematerial herstellen lässt, das wegen Wettbewerbswidrigkeit nicht verwendet werden kann.
  • gegenüber Geschäftspartnern in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, dieses dann verletzt und dem Geschäftspartner dadurch einen Schaden zugefügt hat.
  • den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig stellt.
  • gegenüber Geschäftspartnern nicht auf die mögliche Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung der Gesellschaft hinweist.

Beiräte bzw. Aufsichtsräte haften zum Beispiel, wenn sie*

  • Verzögerungen bei der Stellung des Insolvenzantrages trotz Kenntnis der Überschuldung unbeanstandet hinnehmen.
  • von existenzbedrohenden Geschäften erfahren und nachdem der Geschäftsführer bzw. Vorstand die entsprechenden Nachfragen unvollständig bzw. unbefriedigend beantwortet hat, nicht die nötigen Konsequenzen ziehen.
  • der Veräußerung eines Betriebsgrundstückes zu einem weit unterhalb des Verkehrswertes liegenden Verkaufspreis und zu weiteren, damit zusammenhängenden Vereinbarungen zustimmen.

* Hinweis: Bitte beachten Sie, dass es sich bei den genannten Schadenbeispielen um stark verkürzte Informationen handelt, für die keinerlei Haftung übernommen werden kann.

Mit der Zurich D&O Plus Entscheiderhaftpflicht werden leitende Mitarbeiter vor persönlichen finanziellen Folgen ihrer Tätigkeit abgesichert.


Alle Informationen zum Ausdrucken (5 Seiten)

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