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Ein Unternehmen zu führen erfordert sehr viel Wissen, um täglich präzise die notwendigen Entscheidungen treffen zu können.
D&O Plus Entscheiderhaftpflicht
Geschäftsführer, Vorstand, Führungskraft: Wer heute in mittelständischen Unternehmen Entscheidungen trifft, ist wachsenden Haftungsrisiken ausgesetzt. Mit der D&O Plus Entscheiderhaftpflicht von Zurich werden existenzbedrohende persönliche Folgen von Pflichtverletzungen abgesichert.
Vorteile der D&O Plus Entscheiderhaftpflicht sind u. a.:
- operative Tätigkeit der bestellten und faktischen Organe und/oder der geschäftsführenden Kommanditisten sowie deren Stellvertreter mitversichert
- zusätzliche Deckungssumme für pensionierte Vorstände und Geschäftsführer
- Gehaltsfortzahlung bei Aufrechnung (Sublimit 250.000 Euro)
- Verzicht auf den sogenannten "Eigenschadenabzug" bei Organen, die selbst Anteile an dem Unternehmen halten
- Kontinuitätsgarantie: Wird der Versicherungsschutz mit Bedingungseinschränkungen und/oder reduzierter Deckungssumme fortgesetzt, gilt für Pflichtverletzungen vor Änderungsbeginn der ursprüngliche Bedingungsumfang.
Die Zurich D&O Plus Entscheiderhaftpflicht versichert Entscheider von:
- mittelständischen Kapitalgesellschaften
- Personenhandelsgesellschaften
- Non-Profit-Organisationen
vor gesetzlichen Haftpflichtansprüchen des Versicherungsnehmers (Innenhaftung) und Dritter (Außenhaftung).
Sie ist das Nonplusultra an Schutz und Sicherheit für Unternehmen bis 100 Mio. Euro Jahresumsatz.
Die D&O Plus Entscheiderhaftpflicht bietet Ihnen unter anderem:
- Schutz bei Vermögensschäden, die auf schuldhafte Pflichtverletzungen der versicherten Person zurückzuführen sind. Der Schutz gilt auch für bei Vertragsbeginn nicht bekannte Pflichtverletzungen, die vor Vertragsbeginn begangen wurden. Er umfasst nicht nur die Ausübung von Organisationspflichten, sondern auch die operativen Tätigkeiten der bestellten oder faktischen Organe und/oder der geschäftsführenden Kommanditisten sowie deren Stellvertreter.
- Gehaltsfortzahlungen bis 250.000 Euro pro Versicherungsfall und -periode im Falle der Aufrechnung
- Kontinuitätsgarantie: Wird der Versicherungsschutz unter eingeschränkten Bedingungen und/oder reduzierter Deckungssumme fortgesetzt, gilt für Pflichtverletzungen vor Änderungsbeginn der ursprüngliche höhere Leistungsumfang.
- sofortige, prämienfreie, unverfallbare Nachmeldefrist von fünf Jahren: Damit ist man auch bei Pflichtverletzungen versichert, für die erst nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses Ansprüche angemeldet werden. Die Frist verfällt auch dann nicht, wenn nach Vertragsende eine neue Police bei einem anderen Anbieter abgeschlossen wird.
- zusätzliche Deckungssumme unter anderem für pensionierte Vorstände und Geschäftsführer
- Verzicht auf Eigenschadenabzug: Im Schadenfall verzichten wir auf eine Anrechnung von Gesellschaftsanteilen des Versicherten.
- erstklassiger Service bei der Bearbeitung von Schadenfällen durch qualifizierte Rechtsanwälte in der Schadenabteilung
- und vieles mehr
Selbstbehaltsversicherung für AG-Vorstände
Vorstände von Aktiengesellschaften werden in D&O-Verträgen zur Leistung eines Selbstbehalts herangezogen. Zurich bietet ihnen gegen dieses finanzielle Risiko eine private Vorsorge an: » Selbstbehaltsversicherung für AG-Vorstände
Bei der Zurich D&O Plus Entscheiderhaftpflicht können Sie eine Deckungssumme von bis zu zehn Mio. Euro wählen.
Der Gesetzgeber hat die Haftung von Geschäftsführern und Vorständen in besonders scharfer Weise geregelt: Sie haften schon bei kleinsten Pflichtverletzungen! Die Beweislast geht dabei in weiten Bereichen zu ihren Lasten.
Pflichtverletzung
Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Betroffene die vom Gesetzgeber verlangte Sorgfaltspflicht im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit missachtet.
Dies kann beispielsweise ein Vertrauensbruch sein, eine Nachlässigkeit, ein Irrtum, eine irreführende Äußerung oder die verspätete Stellung eines Insolvenzantrages.
Geschäftsführer und Vorstände
- können sich nicht von ihrer Verantwortung lösen aufgrund
- mangelnder Kenntnisse - mangelnder Fähigkeiten - mangelnder Erfahrungen - von Abwesenheit
- haften bei Verletzung der Sorgfaltspflicht mit ihrem Privatvermögen in unbegrenzter Höhe
- haften schon bei leichter Fahrlässigkeit
- haften gesamtschuldnerisch
- müssen vielfach beweisen, dass sie mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt haben
- haben ein besonderes Haftungsrisiko bei Insolvenz des Unternehmens
Geschäftsführern und Vorständen, aber auch Bei- und Aufsichtsräten droht in der Praxis schon bei leichtester Fahrlässigkeit die Haftung mit ihrem gesamten Privatvermögen.
Es gibt viele mögliche Pflichtverletzungen, die Entscheidern vorgeworfen werden können. Oft sind sich die Betroffenen nicht einmal ihrer Fehler bewusst.
Ein GmbH-Geschäftsführer bzw. der Vorstand einer Aktiengesellschaft haftet beispielsweise, wenn er*
- versehentlich Forderungen verjähren lässt.
- es zulässt, dass behördliche Brandschutzauflagen nicht rechtzeitig erfüllt werden und es deshalb zu behördlichen Betriebsstilllegungen kommt.
- es trotz fehlender eigener Sachkunde schuldhaft unterlässt, sich bei komplizierten Vertragsgestaltungen den erforderlichen qualifizierten Rat eines Fachmannes einzuholen und dadurch ein Schaden verursacht wird.
- unter Verstoß gegen § 4 Abs. 2 GmbHG mit einer Firma zeichnet, ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Zusatz hinzuzufügen, der klarstellt, dass es sich um eine GmbH handelt.
- es unterlässt dafür zu sorgen, dass die vom Unternehmen genutzten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zueinander passen und dadurch einem Dritten ein Schaden entsteht.
- den Steueranspruch des Staates dadurch verkürzt, dass er den Zeitpunkt verzögert, in dem das Finanzamt die Höhe des Steueranspruchs feststellen konnte.
- ein sich später als ungeeignet herausstellendes Gerät bestellt, obwohl die Gesellschaft zunächst das Gutachten eines Sachverständigen abwarten wollte.
- nach unzureichenden Erkundigungen eine ungeeignete EDV-Anlage erwirbt und dadurch erhebliche Nachbesserungen anfallen.
- einen günstigeren, aber nicht zuverlässigen Zulieferer gewählt hat und deshalb Halbfabrikate anderweitig zu überhöhten Preisen eingekauft werden mussten.
- es zulässt, dass Nachlässigkeiten beim Kauf oder Verkauf von Beteiligungen auftreten oder falsche Anweisungen an Tochtergesellschaften ergehen und dadurch dem Unternehmen Vermögensverluste entstehen.
- Werbematerial herstellen lässt, das wegen Wettbewerbswidrigkeit nicht verwendet werden kann.
- gegenüber Geschäftspartnern in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, dieses dann verletzt und dem Geschäftspartner dadurch einen Schaden zugefügt hat.
- den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig stellt.
- gegenüber Geschäftspartnern nicht auf die mögliche Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung der Gesellschaft hinweist.
Beiräte bzw. Aufsichtsräte haften zum Beispiel, wenn sie*
- Verzögerungen bei der Stellung des Insolvenzantrages trotz Kenntnis der Überschuldung unbeanstandet hinnehmen.
- von existenzbedrohenden Geschäften erfahren und nachdem der Geschäftsführer bzw. Vorstand die entsprechenden Nachfragen unvollständig bzw. unbefriedigend beantwortet hat, nicht die nötigen Konsequenzen ziehen.
- der Veräußerung eines Betriebsgrundstückes zu einem weit unterhalb des Verkehrswertes liegenden Verkaufspreis und zu weiteren, damit zusammenhängenden Vereinbarungen zustimmen.
* Hinweis: Bitte beachten Sie, dass es sich bei den genannten Schadenbeispielen um stark verkürzte Informationen handelt, für die keinerlei Haftung übernommen werden kann.
Mit der Zurich D&O Plus Entscheiderhaftpflicht werden leitende Mitarbeiter vor persönlichen finanziellen Folgen ihrer Tätigkeit abgesichert.
Alle Informationen zum Ausdrucken (5 Seiten)
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